Durch die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 MuSchG soll der gesundheitliche Mutterschutz grundsätzlich auf alle Frauen in Beschäftigung, betrieblicher Berufsausbildung, Schule und Studium während ihrer Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit erstreckt werden.

Durch die Einbeziehung von Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, soll der Rechtsprechung des EuGH im "Danosa"-Urteil Rechnung getragen werden (vgl. EuGH Urteil vom 11.11.2010 – C-232/09; BT-Drucks. 18/8963). Die Vorschriften über Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld sind auf arbeitnehmerähnliche Personen nicht anzuwenden.

Für die in den Anwendungsbereich einbezogenen Schülerinnen und Studentinnen gilt die Maßgabe, dass die Vorschriften über Kündigungsschutz und mutterschutzrechtliche Leistungen nicht anzuwenden sind.

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