Kurzbeschreibung

Anhand dieses Vertrags kann die sicherheitstechnische Betreuung eines Unternehmens durch einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst vereinbart werden. Für freiberufliche Fachkräfte für Arbetssicherheit sind die entsprechenden Formulierungen für überbetriebliche Dienste sinngemäß anzupassen. Für die Genehmigung zur Veröffentlichung danken wir dem Verband Deutscher Sicherheitsingenieure e. V. (VDSI).

Mustervertrag für die Betreuung eines Betriebs gemäß ASiG und DGUV Vorschrift 2 durch einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst

Für die Genehmigung zur Veröffentlichung danken wir dem Verband Deutscher Sicherheitsingenieure e. V. (VDSI).

Zwischen

……………………………… (nachfolgend "Dienst" genannt)

und

……………………………… (nachfolgend "Auftraggeber" genannt)

wird folgender

Vertrag

über die Verpflichtung nach dem "Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (Arbeitssicherheitsgesetz, ASiG) geschlossen:

VERTRAG

§ 1

Der Dienst nimmt die Aufgaben wahr, die sich aus § 6 ASiG in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" [des zuständigen Unfallversicherungsträgers] ergeben (entsprechend § 19 ASiG – Überbetriebliche Dienste).

§ 2

Der Vertrag beginnt mit Wirkung vom ………………… . Der Vertrag kann beiderseits mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende jedes Halbjahres[1] gekündigt werden[2]. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 3

(1) Der Dienst wird die Fachkraft/Fachkräfte für Arbeitssicherheit unter Beachtung der Bestimmungen des Arbeitssicherheitsgesetzes und der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" ordnungsgemäß auswählen und ihr/ihnen die Aufgaben nach § 6 ASiG übertragen.

(2) Der Dienst benennt bei Vertragsbeginn und bei Änderungen dem Auftraggeber einen/mehrere zuständige Ansprechpartner.

§ 4

Der Dienst gewährleistet, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz wahrnimmt, den Auftraggeber, die betrieblichen Führungskräfte und die Mitarbeiter in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit belehrt, berät, die Betriebsverhältnisse überprüft und beobachtet, sowie mit dem Betriebsarzt, dem Betriebsrat und den Sicherheitsbeauftragten zusammenarbeitet. Die Fachkraft erstellt über ihre Tätigkeit einen Bericht gemäß § 5 der DGUV Vorschrift 2.

§ 5

Vertragspartner des Dienstes und damit auch Gesprächspartner in allen Grundsatzfragen aus dem Vertragsverhältnis und der Aufgabenstellung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz ist der Auftraggeber. Außer dem Auftraggeber (oder seinem Stellvertreter) ist kein anderer Mitarbeiter des Unternehmens berechtigt, der vom Dienst entsandten Fachkraft für Arbeitssicherheit Weisungen zu geben. Wird die Fachkraft für Arbeitssicherheit in der Arbeit behindert, wird sie dies dem Auftraggeber melden.

§ 6

Der Auftraggeber wird alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz erforderlichen Informationen und Auskünfte erteilen. Der Auftraggeber ermöglicht der Fachkraft für Arbeitssicherheit nach vorheriger Terminabsprache Betriebsbegehungen bzw. Arbeitsplatzbesichtigungen.

§ 7

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist bei der Anwendung von Fachkunde im Rahmen des Arbeitssicherheitsgesetzes weisungsfrei.

§ 8

[Haftungsklausel und Haftungsbegrenzung][3]

§ 9

Ist die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit verhindert, die Tätigkeit nach dem Arbeitssicherheitsgesetz persönlich auszuüben, wird der Dienst sicherstellen, dass von einer anderen Fachkraft für Arbeitssicherheit des Dienstes die Vertretung wahrgenommen wird.

§ 10

Der Dienst ist dafür zuständig, dass sich die Fachkraft für Arbeitssicherheit im erforderlichen Maße fortbildet, um jederzeit die sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Aufgaben nach neuesten Erkenntnissen und Methoden sowie nach den Bestimmungen der geltenden Vorschrift der Unfallversicherungsträger erfüllen zu können. Die Fortbildungszeit ist Bestandteil der Grundbetreuung im Sinne der DGUV Vorschrift 2, Anlage 2, Ziff. 2, neunter Spiegelstrich. Sie wird mit einem pauschalen Zeitaufschlag (siehe § 11) abgegolten.

§ 11

(1) Der Betreuungsumfang richtet sich nach den Vorgaben der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit". Die Betreuungszeit setzt sich aus 2 Teilen zusammen: einer Grundbetreuung und einer betriebsspezifischen Betreuung. Der Betrieb wird der Betreuungsgruppe ………………… zugerechnet.[4] Zur Zeit des Vertragsabschlusses beschäftigt der Auftraggeber ……… Arbeitnehmer. Nach der DGUV Vorschrift 2 sind für die Fachkraft für Arbeitssicherheit und für den Betriebsarzt bei Vertragsabschluss mindestens ……… Stunden im Jahr für die Grundbetreuung vorgeschrieben.[5] Unter Beachtung der Rahmenvorgaben der DGUV Vorschrift 2[6] wird einmal im Jahr die Aufteilung der Grundbetreuung und der erforderliche Umfang der betriebsspezifischen Betreuung schriftlich festgelegt.[7]

(2) Ändert sich die Beschäftigtenzahl, wird der Auftraggeber den Dienst spätestens zum Ablauf des Kalenderjahres informieren. Die Anzahl der durchschnittlich Beschäftigten pro...

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