(1) Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, muss

 

1.

aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, ausgenommen in erdgeschossigen Verkaufsstätten,

 

2.

mindestens feuerhemmend sein in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,

 

3.

feuerbeständig sein in sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen.

 

(2) Bedachungen müssen

 

1.

gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein und

 

2.

bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen mit Ausnahme der Dachhaut und der Dampfsperre.

 

(3) 1Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen dürfen abweichend von Absatz 2 Nr. 1

 

1.

schwerentflammbar sein bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,

 

2.

nichtbrennbar sein bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen.

2Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.

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