Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf einer von ihr betriebenen Internetseite:

 

1.

spätestens zum letzten Kalendertag eines Monats

 

a)

den Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land und auf See im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist jeweils gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Pilotwindenergieanlagen an Land und auf See,

 

b)

den Brutto-Zubau von Solaranlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen:

aa)

der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist,

bb)

der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Sonderausschreibungen bestimmt worden ist,

 

c)

den Brutto-Zubau von Biomasseanlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibung ermittelt worden ist, und

 

d)

die Summe der installierten Leistung der Biomasseanlagen, die die Geltendmachung des verlängerten Zahlungsanspruchs nach § 12a der Erneuerbare-Energien-Verordnung mitgeteilt haben, und

 

2.

spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen Bezugszeitraum nach § 49 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgenden Kalendermonats

 

a)

den annualisierten Brutto-Zubau von Solaranlagen in dem Bezugszeitraum und

 

b)

die anzulegenden Werte, die sich jeweils nach Maßgabe von § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Solaranlagen ergeben.

[1] § 19 geändert durch Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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