(1) 1Die Gemeinde kann Aufgaben der Abwasserbeseitigung nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 auf eine von ihr nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen. 2Die Übertragung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. 3Die Vorschriften des § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt. 4Benachbarte Gemeinden können Aufgaben der Abwasserbeseitigung auch einem gemeinsamen Kommunalunternehmen nach den §§ 27 und 28 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung übertragen. 5Die Übertragung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. 6Für die Anzeige und die Genehmigung sind die übertragenen Aufgaben nach Maßgabe des § 46 Absatz 1 zu bezeichnen. 7Mit der Anzeige oder der Genehmigung wird die Anstalt oder das gemeinsame Kommunalunternehmen im Umfang der übertragenen Aufgaben abwasserbeseitigungspflichtig.

 

(2) 1Die Gemeinde kann Aufgaben der Abwasserbeseitigung nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 auf eine von ihr nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen. 2Mit der Übertragung der Pflicht nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gehen auch die Pflicht nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 für das Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie die Pflicht nach Nummer 4, soweit sie sich auf Anlagen bezieht, die der Erfüllung der übertragenen Pflicht dienen, auf den sondergesetzlichen Wasserverband über. [1]3Die Übertragung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. 4Die Vorschriften des § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt. 5Benachbarte Gemeinden können Aufgaben der Abwasserbeseitigung auch einem gemeinsamen Kommunalunternehmen nach den §§ 27 und 28 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung übertragen. 6Die Übertragung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. 7Für die Anzeige und die Genehmigung sind die übertragenen Aufgaben nach Maßgabe des § 46 Absatz 1 zu bezeichnen. 8Mit der Anzeige oder der Genehmigung wird die Anstalt oder das gemeinsame Kommunalunternehmen im Umfang der übertragenen Aufgaben abwasserbeseitigungspflichtig.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.

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