(1) 1Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. 2Die Verpflichtung der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung umfasst insbesondere

 

1.

die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs- und Ergänzungssatzung begründet worden ist,

 

2.

das Sammeln und das Fortleiten von Abwasser, das auf einem Grundstück des Gemeindegebietes anfällt, sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach § 57 Absatz 1 Satz 4 und 5,

 

3.

das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbehandlung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,

 

4.

die Errichtung und den Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen des § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 56,

 

5.

das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung und

 

6.

die Aufstellung und Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 47.

3Wenn das Abwasser mehrerer benachbarter Grundstücke über eine gemeinsame private Abwasserleitung der gemeindlichen Abwasseranlage[1] [Bis 17.05.2021: Abwasserablage] zugeführt wird, stellt die Gemeinde sicher, dass diese gemeinsame private Abwasserleitung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unterhalten und betrieben wird.

 

(2) 1Die Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht durch Satzung

 

1.

Fristen für die Prüfung von Haus- und Grundstücksanschlüssen festlegen, wenn die Verordnung nach § 59 Absatz 4 keine Fristen für die erstmalige Prüfung vorsieht oder wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen zu planen oder durchzuführen sind oder wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 59 Absatz 3 überprüft,

 

2.

festlegen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung vorzulegen ist und

 

3.

die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken vorschreiben.

2Eine auf der Grundlage der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Satzung zur Regelung von Fristen kann die Gemeinde fortbestehen lassen. 3Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über ihre Pflichten nach den §§ 60 und 61 des Wasserhaushaltsgesetzes zu unterrichten und zu beraten.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.

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