(1) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als
1. |
Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 22 Absatz 2), |
2. |
Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 24 Absatz 2 Nummer 2), |
3. |
Zertifizierungsstelle (§ 24 Absatz 3), |
4. |
Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Absatz 3), |
5. |
Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17 Absatz 7 und § 18 Absatz 4 oder |
6. |
Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17 Absatz 6 und § 18 Absatz 3 |
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. 2Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.
(2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Land Nordrhein-Westfalen.
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