Zusammenfassung

 
Überblick

Im Hinblick auf die Lärmexposition in Personenkraftwagen wird in diesem Beitrag durch Messungen an unterschiedlichen Fahrzeugen geprüft, ob es Auswirkungen für den Fahrzeugführer gibt und welche Maßnahmen daraus abgeleitet werden müssen. Durch diese Fragestellung soll gezeigt werden, ob unter gewissen Voraussetzungen die untere bzw. obere Lärmexpositionsgrenze erreicht wird.

Lärmmessungen werden dann durchgeführt, wenn davon auszugehen ist, dass der untere Auslösewert erreicht bzw. überschritten wird. Lärmmessungen werden in den unterschiedlichsten Bereichen für unterschiedliche Tätigkeiten durchgeführt. Aber was ist mit der Tätigkeit von Außendienstmitarbeitern? Wie verhalten sich die Auslösewerte in Kraftfahrzeugen? Werden diese unter gewissen Voraussetzungen erreicht oder sogar überschritten? Ist das Gehör von Außendienstmitarbeitern, die jährlich tausende Kilometer zurücklegen, evtl. durch Lärm gefährdet?

Um diese Fragen zu beantworten, wurden Überlegungen angestellt, welche Faktoren eine Rolle spielen und wie diese gemessen und miteinander verglichen werden können, sodass aussagekräftige Ergebnisse im Hinblick auf die Gefährdung von Außendienstmitarbeitern durch Lärm entstehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lärmmessungen finden grundsätzlich in Bereichen statt, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie nicht ohne die nötige Schutzausrüstung für einen längeren Zeitraum betreten werden können. Ist zu erwarten, dass der Tages-Lärmexpositionspegel überschritten wird, werden Lärmmessungen durchgeführt.

§ 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) schreibt vor, dass die Beschäftigten über den Gesundheitsschutz und die Sicherheit bei der Arbeit innerhalb ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen sein müssen. Die Beschäftigten müssen demnach z. B. über ihr Verhalten in Lärmbereichen, aber auch zum richtigen Umgang mit und Gebrauch ihrer persönlichen Schutzausrüstung unterwiesen werden. Lärmbekämpfung am Arbeitsplatz ist nach wie vor nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Ca. 4 bis 5 Mio. Beschäftigte sind gehörgefährdendem Lärm an ihrem Arbeitsplatz ausgesetzt. Dies kann längerfristig zu Hörschäden bis hin zu einer Lärmschwerhörigkeit führen, die als Berufskrankheit gelistet ist (DGUV-I 209-023). Nach § 5 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, vorab eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen für seine Mitarbeiter durchzuführen, wenn nicht sichergestellt werden kann, ob in diesem Bereich Lärmexpositionen vorhanden sind. Dabei hat er zu beachten, dass er eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen durchführt und festlegt, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 5 ArbSchG). In § 3 LärmVibrationsArbSchV wird die Gefährdungsbeurteilung konkret beschrieben. Sind die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt, muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dabei muss er die Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten beurteilen.

1 Grundlagen

Im folgenden Kapitel wird ein Überblick über die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und die DGUV-I 209-023 "Lärm am Arbeitsplatz" gegeben. Zudem wird beschrieben, wie die verschiedenen Werte nach DIN EN ISO 9612: 2009 errechnet werden können. Dabei spielt die Messunsicherheit eine wesentliche Rolle. Diese internationale Norm beschreibt genau solche Methoden zur Abschätzung der Unsicherheit der Ergebnisse.

Die DGUV-I 209-023 konkretisiert die LärmVibrationsArbSchV und beschreibt, was Lärm grundsätzlich bedeutet und welche Auswirkung dieser auf den menschlichen Organismus hat. Es werden die Wirkungen durch Lärm, die gesetzlichen Grundlagen, Grundlagen der Geräuschemission, Lärmminderungsmaßnahmen und -programme, aber auch der Gehörschutz und die Arbeitsmedizinische Vorsorge beschrieben.

Nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist der Schalldruck so niedrig wie möglich zu halten, wie es nach Art des Betriebs möglich ist. Es darf durch den Schalldruckpegel zu keiner Beeinträchtigung der Gesundheit für den Beschäftigten kommen. Der Schalldruckpegel ist in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit wie möglich zu reduzieren (LärmVibrationsArbSchV).

1.1 Begriffsdefinitionen

Lärm

Gemäß § 2 LärmVibrationsArbSchV ist Lärm "jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit des Beschäftigten führen kann". Wichtig ist auch, dass vorbeugende Maßnahmen zur Minderung des Lärmpegels schon getroffen werden müssen, sobald der untere Tages-Lärmexpositionspegel erreicht wird (80 dB (A)). Der Grenzwert ist bei einer Tages-Lärmexposition von 85 dB (A) erreicht. Er bildet zugleich den oberen Auslösewert. Wird diese Lärmexposition erreicht, dann müssen die Beschäftigten regelmäßig an einer arbeitsmedizinischen Vorsorge teilnehmen und in den Bereichen, in der die Lärmexposition vorhanden ist, Gehörschützer tragen. Auch die Lärmbereiche müssen gekennzeichnet und abgegrenzt wer...

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