(1) 1Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück, auf dem sich eine Abfalldeponie befindet, sind verpflichtet, Maßnahmen zur Überwachung und zur Rekultivierung sowie sonstige Vorkehrungen zu dulden, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch die Deponie zu verhüten. 2Sie haben der zuständigen Behörde und deren Beauftragten sowie dem Betreiber, den ehemaligen Betreibern und Inhabern der tatsächlichen Gewalt über die Deponie den Zutritt zu den Grundstücken zu diesem Zweck zu gestatten. 3Sie sind zu benachrichtigen, bevor Grundstücke betreten oder die Maßnahmen durchgeführt werden. 4Sind die Eigentumsverhältnisse ungeklärt, so ist der zur Verwaltung des Grundstücks Befugte zu benachrichtigen. 5Die Maßnahmen können auch ohne vorherige Benachrichtigung durchgeführt werden, wenn Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit anderenfalls nicht rechtzeitig abgewendet werden können.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Deponien und stillgelegten Deponien.

 

(3) 1Entstehen dem nach Absatz 1 oder 2 zur Duldung Verpflichteten durch die Maßnahmen Vermögensschäden, so ist ihm der Betreiber der Deponie und der ehemalige Betreiber oder Inhaber einer stillgelegten Deponie zum Ersatz in Geld verpflichtet. 2Ist in den Fällen des Absatzes 2 die Erhebung des Anspruchs gegen den Betreiber, ehemaligen Betreiber oder Inhaber der Deponie nicht möglich oder ist er nicht durchsetzbar und ist der Inhaber des Deponiegrundstücks zu den Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, so richtet sich der Ersatzanspruch gegen ihn.

 

(4) Hat sich durch eine Maßnahme nach Absatz 1 oder 2, die auf Kosten der öffentlichen Hand durchgeführt wurde, der Wert eines betroffenen Grundstücks wesentlich erhöht, so kann die zuständige Behörde vom Eigentümer einen Ausgleich in Geld verlangen.

 

(5) 1Die Befugnisse nach § 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt. 2Die Absätze 1 bis 3 finden insoweit keine Anwendung, als der Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück auf Grund privatrechtlicher Verpflichtungen zur Duldung der genannten Maßnahmen verpflichtet ist.

 

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Abfalldeponien, die vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden sind.

 

(7) § 30 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gilt entsprechend zur Erkundung geeigneter Standorte für öffentlich zugängliche Abfallverwertungsanlagen.

 

(8) Leistet das Land auf Grund des § 30 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Entschädigungen, so hat der Entsorgungsträger, für den die Standorterkundung durchgeführt wird, dem Land diese Aufwendungen zu erstatten.

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