Diese Verordnung gilt für das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen von

 

1.

Grundwasser, das Stoffe enthält, die in der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87)[1] [Vom 15.12.2021 bis 15.12.2022: 16. Juni 2020 (BGBI. I S. 1287); Bis 14.12.2021: 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327)] [2] [Bis 29.11.2019: Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)], in der jeweils geltenden Fassung durch Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung begrenzt sind,

 

2.

Abwasser aus Herkunftsbereichen, für die in der Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.

[1] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Einleiten von Grundwasser und Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen. Anzuwenden ab 16.12.2022.
[2] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Einleiten von Grundwasser und Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen. Anzuwenden ab 30.11.2019.

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