3.13.1 Zur regelmäßigen Durchführung von Audits sind Festlegungen zu treffen, damit ermittelt werden kann, ob ein AMS und seine Elemente eingerichtet und angemessen sind und ob sie wirksam die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern schützen und Vorfälle/Beinaheunfälle verhindern.

3.13.2 Es sollten eine Auditierungspolitik und ein Auditierungsprogramm entwickelt werden, das die Festsetzung der Befähigung der Auditoren, den Umfang der Audits, ihre Häufigkeit, Methodik und die Berichterstattung umfasst.

3.13.3 Das Audit umfasst eine Bewertung der AMS-Elemente der Organisation oder, soweit angemessen, einer Teilmenge daraus:

  1. Arbeitsschutzpolitik;
  2. Arbeitnehmerbeteiligung;
  3. Zuständigkeit und Verantwortlichkeit;
  4. Qualifikation und Schulung;
  5. AMS-Dokumentation;
  6. Kommunikation;
  7. Planung, Entwicklung und Umsetzung des Systems;
  8. Vorbeugende und lenkende Maßnahmen;
  9. Änderungsmanagement;
  10. Notfallvorbeugung, -vorbereitung und -abwehr;
  11. Beschaffungswesen;
  12. Kontraktoren;
  13. Leistungsüberwachung und -messung;
  14. Untersuchung von arbeitsbedingten Verletzungen, Gesundheitsbeeinträchtigungen, Erkrankungen und Vorfällen/Beinaheunfällen und deren Einwirkung auf die Arbeitsschutzleistung;
  15. Audit;
  16. Bewertung durch die oberste Managementebene;
  17. Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen;
  18. Ständige Verbesserung und
  19. jedes andere Auditkriterium oder -element, das geeignet sein könnte.

3.13.4 Aus den Schlussfolgerungen des Audits sollte hervorgehen, ob das eingeführte AMS, seine Elemente bzw. eine Teilmenge daraus

  1. zum Erreichen der Politik und der Ziele der Organisation wirksam sind;
  2. zur Förderung einer umfassenden Arbeitnehmerbeteiligung wirksam sind;
  3. Ergebnisse der AMS-Leistungsbewertung und früherer Audits einbeziehen;
  4. die Organisation befähigen, die Einhaltung der relevanten nationalen Gesetze und Vorschriften zu erreichen und die Ziele der ständigen Verbesserung und der besten Arbeitsschutzpraxis erfüllen.

3.13.5 Audits sollten von internen oder externen befähigten Personen durchgeführt werden, die von der zu auditierenden Aktivität unabhängig sind.

3.13.6 Die Ergebnisse des Audits und die aus dem Audit resultierenden Schlussfolgerungen sollten denjenigen mitgeteilt werden, die für die Korrekturmaßnahmen zuständig sind.

3.13.7 Die Beratungen zur Auswahl der Auditoren und zu allen Phasen eines Arbeitsplatzaudits einschließlich der Ergebnisanalyse sind, soweit angemessen, Gegenstand der Arbeitnehmerbeteiligung.

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