Eine HIV-Infektion (Latenzphase) stellt im allgemeinen beruflichen Umfeld keine besondere Einschränkung für den Betroffenen und auch kein relevantes Risiko für Kollegen, Kunden usw. dar. Ansteckungsmöglichkeiten über übliche berufliche Kontakte (Händeschütteln, Benutzen derselben Gegenstände, Sanitäranlagen, auch versehentliches Verwechseln von Kaffeetassen usw.) bestehen nicht.

 
Achtung

HIV-Infektion kein Kündigungsgrund

Deshalb muss eine HIV-Infektion dem Arbeitgeber nicht bekannt gemacht werden (weder im Vorstellungsgespräch noch später), entsprechende Fragen brauchen nicht wahrheitsgemäß beantwortet zu werden. Ebenso ist eine bekannte HIV-Infektion kein Kündigungsgrund. HIV-Tests dürfen bei der Einstellung nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers durchgeführt werden.

Anders ist es im Fall einer bereits bestehenden AIDS-Erkrankung. Sie muss bei Fragen nach chronischen Erkrankungen angegeben werden, weil die Arbeitsfähigkeit des Betroffenen dadurch i. d. R. deutlich eingeschränkt ist. Wenn die dauerhafte Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bei einer AIDS-Erkrankung im fortgeschrittenen Stadium medizinisch nicht mehr möglich erscheint, kann auch eine Kündigung ausgesprochen werden.

Als kritischer gilt eine Tätigkeit im Gesundheitswesen. Grundsätzlich können die zuständigen Behörden zwar Trägern übertragbarer Krankheiten bestimmte berufliche Tätigkeiten untersagen (§ 31 IfSG), in Bezug auf HIV-Positive im Gesundheits- oder Pflegedienst gibt es dazu aber keine Grundsatzbestimmungen.

Einige arbeitsrechtliche Kommentare gehen davon aus, dass HIV-positive Beschäftigte "infektionsgefährdende Tätigkeiten", bei denen arbeitsprozessbedingt eine Übertragung des Erregers auf Kollegen oder Dritte nicht ausgeschlossen werden kann, nicht weiter ausüben können. Allerdings ist dabei aber nicht klar gestellt, welche Tätigkeiten das sein könnten. Außerdem könnte der Arbeitgeber unter unbilligen Druck durch andere Mitarbeiter oder Kunden/Patienten kommen, wenn diese durch eine öffentlich gewordene HIV-Infektion eines Beschäftigten eine Gefährdung für sich vermuten.

Beide Gründe könnten eine Kündigung rechtfertigen, aber nur, wenn der Arbeitgeber alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, den HIV-positiven Mitarbeiter ohne Gefährdung für Andere weiter zu beschäftigen und Ängsten Dritter durch Aufklärung zu begegnen. Das dürfte aber immer schwerer werden: Mittlerweile gibt es auch Expertenmeinungen, die – gestützt u. a. auf das nicht vorhandene Infektionsgeschehen – selbst eine Tätigkeit als praktizierender Arzt für HIV-Positive nicht ausschließen, wenn die Hygieneregeln eingehalten werden. In der Schweiz sind Kündigungen wegen HIV-Infektion auch im Gesundheitswesen mittlerweile ausdrücklich ausgeschlossen.

In jedem Fall muss ein HIV-positiver Arbeitnehmer darauf achten, dass er alle vermeidbaren Infektionsrisiken ausschließt, z. B. kleine Verletzungen steril abdeckt. Wenn es nachweislich dadurch zu einer Neuinfektion kommt, dass durch einen Infizierten wesentliche Hygieneregeln nicht beachtet wurden, gilt das als grob fahrlässig und stellt einen Straftatbestand dar.

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