Sofern Arbeiten im Gleisbereich durchzuführen sind, müssen entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden, um eine Gefährdung durch Schienenfahrzeuge auszuschließen. Hier gibt es 2 Varianten.

Variante A (mit Sicherungsplan)

Der Unternehmer beantragt die Tätigkeiten im Gleisbereich bei der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS = DB Netz AG). Die BzS legt die Sicherungsmaßnahmen fest (Sicherungsplan). Die Beschäftigten werden anhand des Sicherungsplans unterwiesen (gegen Unterschrift). Die Vorgaben des Sicherungsplans werden umgesetzt und eingehalten.

Variante B (Einzelne Personen oder bis zu 3 Versicherte im Gleisbereich)

Sicherungsmaßnahmen sind nicht erforderlich für einzelne, besonders unterwiesene Personen, die sich im Gleisbereich aufhalten und für die Ausführung kurzfristiger Arbeiten geringen Umfangs durch höchstens 3 Versicherte, von denen einer die Sicherung übernimmt.

Voraussetzungen dafür sind, dass die sich im Gleisbereich aufhaltenden Personen körperlich und geistig geeignet sind, über Orts- und Streckenkenntnisse verfügen und die Gefahren aus dem Bahnbetrieb kennen. Darüber hinaus müssen herannahende Schienenfahrzeuge rechtzeitig wahrgenommen werden oder es muss vor ihnen gewarnt werden können. Der Gleisbereich muss ohne Hast geräumt oder vorhandene Nischen oder Sicherheitsräume gefahrlos aufgesucht werden können.

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