Werden gewerbliche Siedlungsabfälle nicht getrennt, müssen die Gemische grundsätzlich einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden (§ 4 GewAbfV). Dies sind z. B. Anlagen zum Sortieren, Zerkleinern, Sieben, Sichten, Verdichten oder Pelletieren. Die Vorbehandlung von Abfällen dient dazu, diese gezielt für eine nachfolgende Verwertung oder Beseitigung zu konditionieren.

Für derartige Gemische gilt:

  • Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (s. Kap. 18 Anlage AVV) dürfen nicht enthalten sein.
  • Bioabfälle und Glas darf nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern.

Bei der erstmaligen Übergabe der Gemische müssen Unternehmen sich vom Betreiber einer Vorbehandlungsanlage schriftlich bestätigen lassen, dass die Anlage die folgenden Anforderungen (s. § 6 Absatz 1 und 3 GewAbfV) erfüllt:

  • ordnungsgemäßes, schadloses und hochwertiges Recycling von Papier, Pappe und Karton, Kunststoff, Metall sowie Holz,
  • Sortierquote von mind. 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr.

Verantwortliche können sich dazu die Dokumentation sowie die Ergebnisse der letzten Fremdkontrolle (s. § 11 Abs. 1 GewAbfV) vom Betreiber der Anlage vorlegen lassen. Die Recyclingquote muss mind. 30 Masseprozent betragen.

Ausnahmen

Wenn die Behandlung der Gemische in einer Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, entfällt die Pflicht zur Vorbehandlung.

Diese Pflicht entfällt auch, wenn die Getrenntsammlungsquote im vorangegangenen Kalenderjahr mind. 90 Masseprozent betragen hat. Die Quote errechnet sich aus dem Quotienten der getrennt gesammelten Masse und der Gesamtmasse der im Unternehmen anfallenden Gewerbeabfälle, multipliziert mit 100 %.

Unternehmen müssen dann bis zum 31.3. des Folgejahres einen Nachweis erstellen, der durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüft wurde.

 
Wichtig

Zugelassene Sachverständige

Zugelassene Sachverständige müssen eine der 4 folgenden Anforderungen erfüllen (§ 4 Abs. 6 GewAbfV):

  1. Befähigung durch eine Akkreditierung der nationalen Akkreditierungsstelle in einem allgemein anerkannten Verfahren festgestellt
  2. Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation
  3. "nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt"
  4. "in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen …"

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