Für die relevanten krebserzeugenden Stoffe (z. B. Asbest, Dioxine, Holzstaub, Keramikfasern, Pyrolyseprodukte, Dieselmotoremissionen; wasserbasierte Kühlschmierstoffe) gibt es Technische Regeln mit stoff- und tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilungen und Schutzmaßnahmen.

Existieren keine Technischen Regeln oder weiterführenden Informationen, ist eine vertiefende Gefährdungsbeurteilung notwendig. Die Schutzmaßnahmen reichen aus, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten ist. Ist bei einem krebserzeugenden Gefahrstoff eine ERB aufgestellt, erfolgt die Zuordnung der Maßnahmen in Abhängigkeit von folgenden Risikobereichen:

  • Liegt die Expositionshöhe unterhalb der Akzeptanzkonzentration, werden keine weiteren zusätzlichen Schutzmaßnahmen gefordert.
  • Liegt die Expositionshöhe zwischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentration, sind Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition bevorzugt durchzuführen. Hierzu ist ein Maßnahmenplan zu erstellen.
  • Liegt die Expositionshöhe oberhalb der Toleranzkonzentration, ist unverzüglich Atemschutz und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. In einem Maßnahmenplan sind weitere emissionsmindernde Schutzmaßnahmen festzulegen und zeitnah umzusetzen.
 
Wichtig

Weitere Schutzmaßnahmen

Beachten Sie bei erhöhten Belastungen die zusätzlichen Anforderungen der GefStoffV in § 10, die TRGS 910 und die Erstellung eines Expositionsverzeichnisses nach TRGS 410.

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