Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass

 

1.

[1]Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC, Schüttgut-Container und flexible Schüttgut-Container auch zwischen den Prüfterminen den Verwendungs-, Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Unterabschnitten 4.2.1.2, 4.2.2.3, 4.2.3.3, 4.2.4.3, dem Absatz 4.3.2.3.2, den Abschnitten 6.7.2, 6.7.3, 6.7.4, 6.7.5, den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2, 6.8.3.5 und den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 Buchstabe e, den Unterabschnitten 6.9.2.2, 6.9.2.3, 6.9.2.4, 6.9.2.5, 6.9.2.10, 6.11.3.1, 6.11.3.2 und 6.11.3.4[2] [Bis 31.12.2022: den Abschnitten 6.9.2, 6.9.3, 6.9.6, den Unterabschnitten 6.11.3.1, 6.11.3.2 und 6.11.3.4] und den Abschnitten 6.11.4 und 6.11.5 ADR/RID entsprechen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase;

Bis 31.12.2020:

1.[3]

Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC, Schüttgut-Container und flexible Schüttgut-Container auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Abschnitten 6.7.2, 6.7.3, 6.7.4, 6.7.5,[4] den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2, 6.8.3.5, und den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 Buchstabe e[5] den Abschnitten 6.9.2, 6.9.3, 6.9.6, den Unterabschnitten 6.11.3.1, 6.11.3.2 und 6.11.3.4 und den Abschnitten 6.11.4 und 6.11.5 ADR/RID entsprechen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase;

 

2.[6]

nach Maßgabe der Absätze 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11, 6.7.3.15.7, 6.7.4.14.7, 6.7.4.14.12, 6.8.2.4.4, 6.8.3.4.14 und des Unterabschnitts 6.9.2.8[7] [Bis 31.12.2022: 6.9.5.2] ADR/RID eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird;

 

3.[8]

nur Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder MEGC verwendet werden, deren Dicke der Tankwände den in Absatz 4.3.2.3.1, den Unterabschnitten 6.7.2.4, 6.7.3.4, 6.7.4.4 und den Absätzen 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.20 ADR/RID genannten Anforderungen entspricht;

 

4.[9]

MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 ADR/RID nicht zur Befüllung übergeben werden;

 

5.[10]

an ortsbeweglichen Tanks die Druckentlastungseinrichtungen nach Absatz 4.2.1.17.1 ADR/RID geprüft werden;

 

6.[11]

für Tankcontainer und MEGC die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 ADR/RID geführt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben, auf Anforderung zuständigen Behörden vorgelegt und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird, und

 

7.[12]

die MEMU nach Absatz 6.12.3.2.6 ADR untersucht und geprüft werden.

[1] Nr. 1 geändert durch Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 28.06.2023. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Geändert durch Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2019.
[4] Eingefügt durch Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[5] Eingefügt durch Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[6] Geändert durch Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2019.
[7] Geändert durch Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 28.06.2023. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[8] Geändert durch Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2019.
[9] Geändert durch Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2019.
[10] Geändert durch Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2019.
[11] Geändert durch Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2019.
[12] Geändert durch Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2019.

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