Zusammenfassung

 
Überblick

Neue Werkstoffe und Techniken erweitern auch die Anwendungsmöglichkeiten schweißtechnischer Verfahren. Damit stellt sich u. a. die Frage nach neuen Risiken und Gefährdungen, die damit verbunden sein können, und welche Schutzmaßnahmen dagegen ergriffen werden müssen. So z. B. findet zurzeit eine Überarbeitung und eine Aktualisierung der TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten" statt. Der Beitrag beleuchtet den Schwerpunkt Schadstoffe bei Schweißtätigkeiten und liefert Informationen zum aktuellen Stand.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Neben Arbeitsschutzgesetz, Gefahrstoffverordnung und Betriebssicherheitsverordnung sind insbesondere folgende Technische Regeln relevant:

  • TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"
  • TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten"
  • TRGS 561 "Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen"
  • TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"
  • TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe"
  • TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen"

1 Grundlagen

Die in den letzten Jahren gewonnenen neuen arbeitsmedizinischen und toxikologischen Erkenntnisse aus Forschungsvorhaben und Studien dienen als Grundlage für die Beratungen in den zuständigen Gremien der Deutschen Forschungsgemeinschaft. Die Senatskommission aktualisiert jährlich die Liste der Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen (MAK) und der Biologischen Arbeitsstofftoleranzwerte. Auch die Einstufungen für krebserzeugende Stoffe werden jährlich auf den Prüfstand gestellt.

Sie sind die Grundlage für die Beratungen im Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) bezüglich der Aktualisierung der TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe". Diese listet die krebserzeugenden Stoffe und deren Einstufung auf, die nicht in anderen Listen, z. B. der EU, aufgeführt sind. Für krebserzeugende Stoffe wurde ein Risikokonzept i. S. von § 10 GefStoffV festgelegt und in der TRGS 402 bekannt gegeben. Dabei werden die am Arbeitsplatz gemessenen Konzentrationen mit den Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen verglichen. Entsprechend können die Befunde lauten:

  • "Toleranz- bzw. Akzeptanzkonzentration eingehalten" oder
  • "Toleranzkonzentration überschritten".

Eine eventuell vorhandene Hintergrundkonzentration kann vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden (TRGS 910).

Die festgelegten Grenzwerte werden unterschieden in

  • verbindliche Grenzwerte, z. B. AGW. Diese sind durch den AGS beraten und verabschiedet und in der TRGS 900 publiziert. Weitere verbindliche Grenz- und Richtwerte sind die EU-Werte (Grenzwerte der Europäischen Union), die für eine berufsbedingte Exposition aufgestellt sind. Diese Grenzwerte sind, wie auch die AGW und die MAK, Schichtmittelwerte bei achtstündiger Exposition.
  • unverbindliche Grenzwerte, die von sachverständigen Gremien veröffentlicht werden, wie z. B. MAK, die von der DFG aufgestellt und in der MAK-und-BAT-Werte-Liste jährlich publiziert werden.

Im November 2017 wurde die TRGS 561 "Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihre Verbindungen" herausgebracht. Diese beschreibt Schutzmaßnahmen, die umgesetzt werden müssen beim Umgang mit krebserzeugenden Metallen und deren chemischen Verbindungen für verschiedene Bereiche. Hier werden auch die neuen und verbindlichen Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen für relevante krebserzeugende Stoffe tabellarisch aufgelistet. Der Bereich Schweißen und verwandte Verfahren wird durch die TRGS 528 abgedeckt.

Ein aktueller Stand der für die Schweißtechnik relevanten Schadstoffe, deren Grenzwerte und Einstufungen wird in Tab. 1.1 bis Tab. 1.3 dargestellt.

 
1 Gasförmige Schadstoffe
I II III IV V
Schadstoff

Einstufung

K
Grenzwert (AGW, MAK) Wert im biol. Untersuchungsmaterial

G-

Grundsätze

Relev.

Regeln/

Hinweise
mg/m3

ml/m3

(ppm)
Art (Herkunft) Spitzenbegr. Kurzzeitwerthöhe3) Kurzzeitwertdauer1)

Kategorie2)/

Überschreitungsfaktor
1.1 Toxisch
Kohlenmonoxid (CO)   35 30 AGW (DFG) 2(II) 2 AGW 15 min, MiW

BAT

5 % CO-Hb B
7 für Nicht-raucher
Kohlendioxid (CO2)   9.100 5.000 AGW (DFG, EU) 2(II) 2 AGW 15 min, MiW      

Phosgen

(Carbonylchlorid) (COCl2)
  0,41 0,1 AGW (DFG, EU, AGS) 2(I) 2 AGW 15 min, MiW      
Stickstoffmonoxid (NO)   2,5 2 AGW (EU, AGS) 2(II) 2 AGW 15 min, MiW      
1.2 Krebserzeugend
Formaldehyd4) (CH2O)

1B (EU)

4 (DFG)
0,37 0,3 AGW (AGS) 2(I) 2 AGW 15 min, MiW     TRGS 513, 6075)
Ozon4) (O3) 3B (DFG)            
Stickstoffdioxid4) (NO2) 3B (DFG) 0,95 0,5 AGW (AGS) 2(I) 2 AGW 15 min, MiW      
1) Die Dauer der erhöhten Exposition darf in einer Schicht insgesamt 1 Stunde nicht überschreiten.
2)

Kategorie I: Stoffe, bei denen die lokale Wirkung grenzwertbestimmend ist, oder atemwegssensibilisierende Stoffe

Kategorie II: Resorptiv wirksame Stoffe

Überschreitungsfaktor: Basiswert für Kategorie I, i. d. R. Faktor 1; Basiswert für Kategorie 2, i. d. R. Faktor 2

3) Die Kurzzeitwertkonzentration er...

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