Tragende Wände und Decken innerhalb von Garagen sowie raumabschließende Wände und Decken zwischen Garagen und anders genutzten Räumen oder Gebäudeteilen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken für Rampen sind zulässig Hochfeuerhemmende Bauteile sind zulässig als tragende Trennwände zwischen Garagen der GK 4 (Gebäudeklasse 4 gemäß Musterbauordnung). Feuerhemmende tragende Wände und Stützen aus nicht brennbaren Baustoffen sind zulässig bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen bis GK 2 und 3 MBO (bis zu einer Höhe der Einstellplätze von 22 m).

Feuerhemmende oder aus nicht brennbaren Baustoffen bestehende Wände und Decken sind zulässig bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen (gültig auch mit Dacheinstellplätzen), wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.

Bekleidungen und Dämmschichten an Wänden sowie unter Decken und Dächern müssen bei Großgaragen aus nicht brennbaren Baustoffen und bei Mittelgaragen aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen bestehen.

Die gleichen Anforderungen, wie oben für Wände und Decken, gelten auch für Pfeiler und Stützen.

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