Grundsätzlich ist der Schalldruckpegel so niedrig wie möglich zu halten, allerdings gibt es zusätzlich Grenzwerte bzw. Beurteilungspegel für die jeweilige Tätigkeitskategorie:

  1. einen maximalen Beurteilungspegel von 55 dB(A) bei Tätigkeiten der Kategorie I, beispielsweise Besprechungen, Schulungen oder wissenschaftliches Arbeiten;
  2. einen maximalen Beurteilungspegel von 70 dB(A) bei Tätigkeiten der Kategorie II, beispielsweise Bürotätigkeiten oder Steuerungs- und Überwachungstätigkeiten;
  3. einen maximalen Beurteilungspegel von 80 dB(A) bei Tätigkeiten der Kategorie III, beispielsweise handwerkliche Tätigkeiten oder einfache Maschinenbedienung.

Bezüglich der raumakustischen Anforderungen gibt es ebenfalls Grenzwerte zur Nachhallzeit (T):

  1. Für Büroräume:

    • Callcenter: T = 0,5 s
    • Mehrpersonen- und Großraumbüros: T = 0,6 s
    • Ein- und Zweipersonenbüros: T = 0,8 s
  2. Für Bildungsstätten erfolgt die Berechnung der zulässigen Nachhallzeit durch eine Formel:

    T = (0,32 x lg V/m³ – 0,17) s

    V = Raumvolumen in m³

    Beispiel: Bei einem Unterrichtsraum mit einem Raumvolumen von 210 m³ errechnet sich ein Sollwert für die Nachhallzeit von ca. 0,6 s.

  3. Sonstige Räume mit Sprachkommunikation:

    Mindesteinhaltung eines Schallabsorptionsgrades von 0,3 bei eingerichtetem Raum.

Hinweis: Eine Auflistung der Schallabsorptionsgrade diverser Baustoffe u. Ä. kann dem Anhang 2 ASR A3.7 zur Abschätzung entnommen werden.

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