(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um rein technische Änderungen der Anhänge vorzunehmen, die dazu dienen,

 

a)

den zur technischen Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und/oder Arbeitsstätten erlassenen Verordnungen und Richtlinien Rechnung zu tragen;

 

b)

dem technischen Fortschritt, der Entwicklung der am besten geeignetsten Normen oder Spezifikationen und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen auf dem Gebiet der elektromagnetischen Felder Rechnung zu tragen;

 

c)

die Auslöseschwellen anzupassen, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, sofern die Arbeitgeber weiterhin an die in den Anhängen II und III festgelegten bestehenden Expositionsgrenzwerte gebunden sind.

 

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um in Anhang II die ICNIRP Leitlinien zur Begrenzung der Exposition gegenüber elektrischen Feldern, die durch die Bewegung des menschlichen Körpers in einem statischen magnetischen Feld sowie durch zeitlich variierende Magnetfelder von unter 1 Hz induziert werden, einzufügen, sobald sie verfügbar sind.

 

(3) Ist dies im Fall von Änderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 13 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

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