(1) Beim Kuppeln von Fahrzeugen müssen die dafür vorgesehenen Einrichtungen bestimmungsgemäß verwendet werden. Insbesondere muss

 

1.

das Anhängefahrzeug

  • auf ebenem Gelände

    durch die Feststellbremse oder Unterlegkeile festgestellt werden,

  • auf stark unebenem Gelände oder im Gefälle durch die Feststellbremse und Unterlegkeile festgestellt werden,
 

2.

die Zugeinrichtung auf Kupplungshöhe eingestellt werden,

 

3.

die Anhängekupplung geöffnet werden, d.h. kuppelbereit sein; bei Bolzenkupplungen mit beweglichem Fangmaul muss das Fangmaul arretiert sein,

 

4.

nach dem Kuppeln die sichere Verbindung geprüft werden,

 

5.

bei nicht selbsttätigen Anhängekupplungen der Kuppelbolzen nach dem Einstecken formschlüssig gesichert werden

und

 

6.

der Anschluss vorhandener Verbindungsleitungen vorgenommen werden.

Zu § 40 Abs. 1:

Siehe auch § 28.

 

(2) Beim Kuppeln von Fahrzeugen, die mit selbsttätiger Anhängekupplung und mit Höheneinstelleinrichtung ausgerüstet sind, dürfen sich während des Heranfahrens des Zugfahrzeuges keine Personen zwischen den Fahrzeugen befinden.

 

(3) Wird im Ausnahmefall durch Heranschieben eines mehrachsigen Anhängefahrzeuges gekuppelt, muss eine zuverlässige Person die Feststellbremse bedienen, oder es müssen andere geeignete Maßnahmen getroffen werden, durch die ein Zusammenstoßen der Fahrzeuge verhindert wird.

 

(4) Es ist unzulässig, Anhängefahrzeuge zum Kuppeln auflaufen zu lassen.

Zu § 40 Abs. 4:

Unter "auflaufen lassen" versteht man das Heranführen des Anhängefahrzeuges durch Abrollen im Gefälle an das stehende Zugfahrzeug. Diese Arbeitsweise führt immer wieder zu tödlichen Unfällen.

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