(1) Der Unternehmer hat maschinell angetriebene mehrspurige Fahrzeuge mit geeigneter Warnkleidung für wenigstens einen Versicherten auszurüsten.

Zu § 31 Abs. 1:

Warnkleidung ist dann als geeignet anzusehen, wenn sie DIN 30 711 Teil 1 "Warnkleidung aus textilen, flexiblen Flächengebilden mit Deckschicht aus Kunststoff; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" – Form W1 (Weste) oder Form J 1 (Jacke) – entspricht.

Auch geeignet sind Warnkleidung nach DIN 30 711 Teil 2 "Warnkleidung aus textilen, flexiblen Flächengebilden ohne Deckschicht aus Kunststoff; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung", DIN 30 711 Teil 3 "Warnkleidung aus Laminaten oder aus Flächengebilden mit wasserdampfdurchlässiger Beschichtung; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" und Feuerwehrschutzkleidung.

Die Verpflichtung, Fahrzeuge mit Warnkleidung für wenigstens einen Versicherten auszurüsten, bedeutet, dass Fahrzeuge, die ständig mit Fahrzeugführer und Beifahrer besetzt sind, auch mit 2 Warnwesten auszurüsten sind.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge,

  • die ausschließlich innerbetrieblich eingesetzt werden

    oder

  • bei denen durch Ausrüstung der Fahrzeuge mit Funk und Einsatz von Werkstattwagen oder durch vergleichbare andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass deren Fahrpersonal Instandsetzungsarbeiten auf öffentlichen Straßen nicht selbst durchführt. Das Fahrpersonal muss schriftlich angewiesen sein, solche Arbeiten nicht selbst durchzuführen. Die schriftliche Anweisung ist im Fahrzeug mitzuführen.

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