(1) Mehrspurige Fahrzeuge müssen wie folgt mit Unterlegkeilen ausgerüstet sein:

 

1.

Ein Unterlegkeil ist erforderlich bei

  • maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 000 kg,
  • zweiachsigen Anhängefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, ausgenommen Sattelanhänger.
 

2.

Zwei Unterlegkeile sind erforderlich bei

  • drei- und mehrachsigen Fahrzeugen,
  • Sattelanhängern,
  • einachsigen Anhängefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.

Zu § 30 Abs. 1:

Siehe auch DIN 76 051 Teil 1 "Unterlegkeile für Kraftfahrzeuge und Anhängefahrzeuge" und "Richtlinien für die Unterbringung von Unterlegkeilen an Kraftfahrzeugen und deren Anhängern, ausgenommen Personenkraftwagen und Krafträder" zu §§ 30 und 41 StVZO.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für Gleiskettenfahrzeuge.

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