(1) Mehrspurige Fahrzeuge müssen wie folgt mit Unterlegkeilen ausgerüstet sein:
2. |
Zwei Unterlegkeile sind erforderlich bei
|
Zu § 30 Abs. 1:
Siehe auch DIN 76 051 Teil 1 "Unterlegkeile für Kraftfahrzeuge und Anhängefahrzeuge" und "Richtlinien für die Unterbringung von Unterlegkeilen an Kraftfahrzeugen und deren Anhängern, ausgenommen Personenkraftwagen und Krafträder" zu §§ 30 und 41 StVZO.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Gleiskettenfahrzeuge.
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