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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

§ 1 I Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Arbeiten mit Schußapparaten, die für gewerbliche Zwecke bestimmt sind.

§ 2 II Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Schußapparate im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind tragbare oder nicht tragbare Geräte, aus denen durch Munition angetriebene feste Körper begrenzt oder ganz austreten.

 

(2) Tragbar sind Schußapparate, die nach ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, bei der Schußauslösung in der Hand gehalten zu werden.

 

(3) Nicht tragbar sind Schußapparate, die nach ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, bei der Schußauslösung nicht in der Hand gehalten zu werden.

 

(4) Bolzensetzwerkzeuge sind Schußapparate, die dazu bestimmt sind, Setzbolzen mittels Munition in feste Werkstoffe einzutreiben.

 

(5) Bolzenschubwerkzeuge sind Bolzensetzwerkzeuge der Klasse A.

 

(6) Bolzentreibwerkzeuge sind Bolzensetzwerkzeuge der Klasse B.

 

(7) Preß- und Kerbgeräte sind Schußapparate, die dazu bestimmt sind, Klemmteile oder Verbinder auf Kabel oder Drahtseile aufzupressen.

 

(8) Viehschußgeräte sind Schußapparate, die für die Betäubung von Schlachtvieh bestimmt sind.

 

(9) Leinenwurfgeräte sind Schußapparate, die zum Verschießen von Leinenraketen bestimmt sind.

 

(10) Kabelbeschußgeräte sind Schußapparate, die zum Eintreiben einer Schneide in Kabel bestimmt sind.

 

(11) Industriekanonen sind auf einem Gestell montierte Schußapparate, mit denen Geschosse zum Lockern oder Lösen festhaftender Massen in Industrieöfen oder zum Aufschießen der Anstichlöcher in Metallschmelzöfen abgefeuert werden.

 

(12) Probenschneider sind Schußapparate, die für das Herausstanzen von Proben aus festen Materialien bestimmt sind.

§§ 3 - 14 III Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen der Abschnitte III und IV an Unternehmer und Versicherte.

§ 4 Verwendungsverbot

Bolzentreibwerkzeuge dürfen nicht verwendet werden.

§ 5 Kennzeichnung

 

(1) Schußapparate dürfen nur verwendet werden, wenn an ihnen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sind:

1 Zulassungszeichen,
2 Name oder eingetragenes Warenzeichen des Herstellers oder Lieferers, bei ausländischen Schußapparaten des Einführers,
3 Typenbezeichnung des Schußapparates,
4 Bezeichnung der für den Schußapparat vorgeschriebenen Munition und
5 Fabrikationsnummer.
 

(2) Bei Bolzenschubwerkzeugen sowie bei Preß- und Kerbgeräten muß zusätzlich zur Kennzeichnung nach Absatz 1 das vorgeschriebene Prüfzeichen angebracht sein.

 

(3) Bei Leinenwurfgeräten, die nicht auf Seeschiffen verwendet werden, sowie bei Viehschußgeräten, Kabelbeschußgeräten und Probenschneidern muß zusätzlich zur Kennzeichnung nach Absatz 1 das vorgeschriebene Prüfzeichen nach der Wiederholungsprüfung angebracht sein.

§ 6 Betriebsanleitung

 

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zu jedem Schußapparat eine Betriebsanleitung des Herstellers oder Einführers an der Verwendungsstelle vorhanden ist.

 

(2) Die Betriebsanleitung muß in deutscher Sprache abgefaßt sein und alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben für eine bestimmungsgemäße Verwendung, mindestens folgende, enthalten:

  • Name und Anschrift des Herstellers oder Einführers,
  • Bezeichnung des Gerätes (Geräteart),
  • Zulassungsnummer (Nummer des Zulassungszeichens),
  • Hinweis auf die vorgeschriebene Wiederholungsprüfung und die hierfür zuständige Stelle,
  • bildliche Darstellung des Gerätes, aus der die Funktion hervorgeht und in der die für die Benutzung wichtigen Geräteteile verzeichnet sind,
  • Anleitung - erforderlichenfalls mit bildlicher Darstellung - für die Benutzung und Instandhaltung des Gerätes,
  • mit der Zulassung verbundene sicherheitstechnische Auflagen,
  • Hinweis, daß die Instandsetzungsarbeiten ausschließlich vom Hersteller oder dessen Beauftragten durchgeführt werden dürfen, es sei denn, der Betreiber baut nur vom Hersteller bezeichnete Austauschteile ein,
  • Bezeichnung der Austauschteile, die der Betreiber vom Hersteller beziehen und gemäß Betriebsanleitung einbauen darf,
  • Bezeichnung der für das Gerät vorgeschriebenen Munition und Verhaltensanweisungen bei Munitionsversagern,
  • bei Bolzenschubwerkzeugen die Bezeichnung der für das Gerät geeigneten Setzbolzen sowie Hinweise zum Montageablauf beim Einbau des Pufferringes und die Angabe des maximalen Austrittsmaßes des Schubkolbens aus dem Lauf,
  • bei Preß- und Kerbgeräten die für die verschiedenen Leiterquerschnitte und Leiterformen zu verwendenden Rückenlager und Preßbolzen,
  • bei Leinenwurfgeräten die Leinenführung und Aufstellung des Leinenbehälters sowie die zu verwendenden Leinenraketen und Leinen.
 

(3) Für Schußapparate, die nach ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, daß feste Körper aus dem Schußapparat ganz austreten, muß die Betriebsanleitung zusätzlich zu den Forderungen des Absatzes 2 Angaben über die Abmessungen der zu verwendenden festen Körper enthalten.

§ 7 Werkzeug

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei jedem Schußapparat die zur Instandhaltung und Störungsbeseitigung erforderlichen Spezialwerkzeuge und -hilfsmittel vorhanden sind.

§ 8 Persönliche Anforderungen

Der Unternehmer darf Schußapparate nur solchen Versicherten zur Verwendung üb...

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