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DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.

Vorbemerkung

Diese DGUV Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz konkretisiert und erläutert die DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" für Kreditinstitute.

Konkretisierungen oder Erläuterungen sind den Bestimmungstexten der Unfallverhütungsvorschrift, die kursiv erfolgen, unmittelbar nachgeordnet.

Weitere Hinweise, wie die Schutzziele der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" erreicht werden können, finden Sie für

  • Spielstätten in der DGUV Regel 115-004 "Überfallprävention in Spielstätten",
  • Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand in der DGUV Regel 115-005 "Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand",
  • Verkaufsstellen in der DGUV Regel 108-010 "Überfallprävention in Verkaufsstellen".

Wird in einer Betriebsstätte eines Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstituts parallel eine Spielstätte, Verkaufsstelle oder Kasse beziehungsweise Zahlstelle der öffentlichen Hand betrieben, sollten in diesen Bereichen die entsprechenden, oben aufgeführten Regeln angewendet werden.

Impressum

Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche

Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)

Fax: 030 13001-9876

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

Sachgebiet Kreditinstitute und Spielstätten

des Fachbereichs Verwaltung der DGUV

DGUV Regel 115-003

zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter

www.dguv.de/publikationen Webcode: p115003

Bildnachweis

Anhang 2: © VBG, Anhang 3: © DGUV

1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1 Geltungsbereich

DGUV Vorschrift 25
  § 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für

a. Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute,
b. Spielstätten,
c. Verkaufsstellen sowie
d.

Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand

in denen Versicherte

  • Umgang mit Bargeld,
  • Umgang mit sonstigen Zahlungsmitteln oder
  • Zugriff auf Wertsachen

haben.

 

Diese DGUV Regel ist anzuwenden auf Betriebsstätten von Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstituten sowie Agenturen von Kreditinstituten nach § 25b Kreditwesengesetz (Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen).

Im weiteren Text wird für diese Betriebsstätten bzw. deren Teilbereiche der Begriff Kreditinstitute verwendet.

DGUV Vorschrift 25
  § 1 Geltungsbereich
(2) Soweit in den nachfolgenden Paragrafen nicht abweichend bestimmt, richten sich diese sowohl an Unternehmer als auch an Versicherte.
 

Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.

1.2 Begriffsbestimmungen DGUV Vorschrift

DGUV Vorschrift 25
  § 2 Begriffsbestimmung  

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift

a) sind Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig betreiben. Dazu gehören auch Unternehmen, welche Ein- und Auszahlungen von Geldbeträgen als Transferdienstleistungen ohne kontenmäßige Beziehung erbringen.
 

Zu Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstituten gehören Privatbanken, öffentlich-rechtliche und genossenschaftliche Kreditinstitute, Spezialbanken sowie sonstige Institute wie z. B. Mietersparvereine, Unternehmen die Sortenhandel betreiben oder Finanztransferdienstleistungen erbringen.

Finanztransferdienstleistungen liegen dann vor, wenn z. B. im Inland Bargeld von einer Person zugunsten einer anderen eingezahlt wird und dieser Betrag im Ausland an diese andere Person unter Vorlegen eines Identifikationsmerkmals ausbezahlt wird. Der Umgang mit Bargeld (z. B. Annahme oder Ausgabe von Bargeld) erfolgt hierbei üblicherweise bei selbständigen Gewerbetreibenden (Agentinnen und Agenten), die im Auftrag den Zahlungsdienst erbringen.

DGUV Vorschrift 25
  § 2 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift

b) sind Spielstätten Spielbanken, Spielhallen, Wettbüros oder ähnliche Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Geldspielgeräten sowie der Veranstaltung anderer Glücksspiele oder der Annahme von Wetten ...

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