Zu Beginn der Planung einer Arbeitsstelle ist zu prüfen, ob aus Gründen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, der Verkehrssicherheit, der Qualität oder der Effizienz ein für den öffentlichen Verkehr vollständig gesperrter Bereich eingerichtet werden muss oder die Sperrung nur eines Fahrstreifens (ganz oder teilweise) ausreichend ist. In diesem Fall muss der erforderliche Platz für den Arbeitsbereich und die Sicherheitsabstände vorhanden sein.

Maßgebend dafür sind (siehe auch Anhang 2, Abb. 1 bis 4):

  • Arbeitsbereich:

    Dieser setzt sich insbesondere zusammen aus dem Platzbedarf für Arbeitsmaschinen, -geräte und Fahrzeuge und dem Platzbedarf (BM) für die Beschäftigten unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeiten.

    • Platzbedarf für Arbeitsmaschinen, -geräte und Fahrzeuge:

      Dieser ergibt sich aus deren Außenabmessungen (bei Lkw oder Maschinen, die bestimmungsgemäß abgepratzt werden müssen, sind dies die dem Verkehr zugewandten Außengrenzen der Abstützungen), dem erforderlichen Standort sowie der Arbeits- und Fahrbewegungen.

    • Platzbedarf (BM) für die Beschäftigten:

      Dieser ist von der Art der auszuführenden Tätigkeiten abhängig. Für einfache Kontroll- oder Steuertätigkeiten neben einer Maschine beträgt das Mindestmaß für BM 80 cm. Für manuelle Tätigkeiten (z.B. Arbeiten mit der Schaufel) sind die erforderlichen Mindestbreiten (BM) zu ermitteln. Dabei darf die Mindestbreite BM 80 cm nicht unterschritten werden. Auch für das vom Bedienstand einer Maschine u.U erforderlich werdende Hinausbeugen z.B. zum Beobachten einer Walzbandage oder einer Fräskante ist der erforderliche Platzbedarf zu berücksichtigen. In der Regel ist hier ein Mindestmaß von BM = 40 cm anzusetzen.

  • Vorbeifließender Straßenverkehr:

    Die für eine sichere Verkehrsführung erforderlichen Fahrstreifenbreiten, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Leitmale und bauliche Leitelemente ergeben sich insbesondere aus der StVO, der VwV-StVO sowie der RSA 21. Gleiches gilt für die Sicherheitskennzeichnung von Arbeits- und Sicherungsfahrzeugen. Siehe Abschnitt 2.6 und 4.1.4 sowie 4.4.6.2 dieser DGUV Regel.

    Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang je nach örtlichen und verkehrlichen Gegebenheiten Lkw, Pkw, radfahrende Personen, Fußgängerinnen und Fußgänger sowie der Platzbedarf für das Aufstellen der Verkehrseinrichtungen (z.B. Leitbaken, Leitkegel, Absperrschranken) bzw. Leitelemente (z.B. Leitschwellen, -borde, -wände).

Hinweis:

Es ist anhand der örtlichen und verkehrlichen Gegebenheiten zu prüfen, ob die in der verkehrsrechtlichen Anordnung bzw. die in den RSA beschriebenen Mindestfahrstreifenbreiten umgesetzt werden können. Sollte dieses nicht der Fall sein, ist das weitere Vorgehen mit den zuständigen Behörden abzustimmen.

  • Sicherheitsabstände zum fließenden Verkehr:

    Zum Schutz der Beschäftigten sind für Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Straßenbaustellen

    • – ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr und
    • – ein Sicherheitsabstand in Längsrichtung (S"L") zum ankommenden Verkehr vorzusehen.

    Die Sicherheitsabstände SQ und SL zum fließenden Verkehr werden auf Grundlage der Tabellen 1 bis 3 der ASR A5.2 (siehe Anhang 2) festgelegt. Können die Mindestmaße aus den Tabellen nicht eingehalten werden, sind als Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen festzulegen, die mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Dabei sind z.B. folgende Kriterien zu berücksichtigen:

    • zulässige Höchstgeschwindigkeit des fließenden Verkehrs
    • Fahrzeugarten des vorbeifließenden Verkehrs
    • Kurvigkeit der Straßenführung
    • fehlende Ausweichmöglichkeiten, z.B. durch Bordsteine, seitlichen Bewuchs oder Gegenverkehr
    • Fahrstreifenbreiten
    • Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse
    • Art, Abmessungen und Masse der Schutzeinrichtung (z.B. des Sicherungsfahrzeuges)
    • unbeabsichtigte Bewegungen von Beschäftigten
    • unbeabsichtigte Fahrbewegungen des fließenden Verkehrs
    • Aufbautoleranzen von Verkehrseinrichtungen und Fahrzeugrückhaltesystemen

    Im Bereich des Sicherheitsabstands dürfen sich außer zum Auf- und Abbau der Verkehrseinrichtungen keine Arbeitsplätze oder Verkehrswege befinden.

  • Seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Straßenbaustellen zum fließenden Verkehr:

    Die in den Tabellen dargestellten Sicherheitsabstände minimieren die Gefährdungen durch den vorbeifließenden Verkehr. Die seitlichen Sicherheitsabstände (SQ) werden bei Fahrzeug-Rückhaltesystemen auf die dem Verkehr zugewandte äußere Begrenzung des Fahrzeug-Rückhaltesystems bezogen. Die seitlichen Sicherheitsabstände (SQ) werden bei Leitbaken, Leitkegeln, Leitwänden, Leitschwellen und Leitborden jeweils auf deren Mittelachse bezogen. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Abmessungen werden diesen Elementen spezifische Sicherheitsabstände zugeordnet.

  • Sicherheitsabstand in Längsrichtung (SL) von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Straßenbaustellen zum ankommenden Verkehr:

    Die in der Tabelle 3 (siehe Anhang 2) dargestellten Sicherheitsabstände SL m...

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