Im Sinne dieser Regeln ist/sind:

2.1

Abbrennen das Vernichten von Explosivstoffen oder Explosivstoffkörpern durch Feuer ohne Zuhilfenahme eines Brennstoffes.

2.2

Abfälle Explosivstoffe oder explosivstoffhaltige Materialien, deren sich der Unternehmer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung geboten ist.

2.3

Anzünder ein Gegenstand mit Explosivstoff, der zum Anzünden von Treibladungen, Treibsätzen oder pyrotechnischen Sätzen dient. Er besteht überwiegend aus mehreren, in Form einer Anzündkette nacheinandergeschalteten Anzündmitteln. [1]

2.4

Anzündkette eine nacheinander geschaltete Reihe von “Explosiven Komponenten” zum Anzünden. Sie enthält in einigen Fällen auch einen Detonator. [2]

2.5

Anzündmittel Gegenstände, die Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoff bestehen und die zum Auslösen eines Abbrandes oder einer Deflagration anderer Explosivstoffe bestimmt sind.

2.6

Anzündsystem ein komplexes, meist innerhalb eines Gerätes verteilt angeordnetes System zum Anzünden. Es enthält keine detonierenden Elemente. [3]

2.7

Ausbrennen das Vernichten des mit Gegenständen verbundenen Explosivstoffes durch Abbrennen oder Verbrennen des Explosivstoffes.

2.8

Ausbrennplatz ein Platz im Freien, der zum Ausbrennen von Gegenständen mit Explosivstoff bestimmt und hergerichtet ist.

2.9

Auslöser “Explosive Komponenten”, mit deren Hilfe mechanische Abläufe ausgelöst oder eingeleitet oder bewirkt werden. [4]

2.10

Belastete Munition Munition,

  • die auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht uneingeschränkt verwendungsfähig ist, weil die Möglichkeit gefährlicher Veränderungen besteht,
  • bei der aufgrund von Geruch, Ausschwitzungen, Ausblühungen, Farbänderungen oder dergleichen erkennbar ist, daß Veränderungen vorliegen oder
  • die aus anderen Gründen als “belastet” erklärt wurde bzw. werden mußte[5].

2.11

Beseitigen von Fundmunition das Aufsuchen, Bergen, Transportieren und Vernichten.

2.12

Brandplatz ein Platz im Freien, der zum Vernichten von Explosivstoffen oder Explosivstoffkörpern durch Abbrennen oder Verbrennen bestimmt und hergerichtet ist.

2.13

Brandstelle eine Stelle auf einem Brandplatz oder Sprengplatz, an der Explosivstoffe oder Explosivstoffkörper abgebrannt oder verbrannt werden. [6]

2.14

Entschärfen das Unterbrechen der Zünd- oder Anzündkette oder das Entfernen der Zünd- oder Anzündmittel oder wesentlicher Teile davon aus Fundmunition zum Zwecke der Gefahrenabwehr oder zum Herstellen der Handhabungs- und Transportsicherheit.

2.15

Explosive Komponente ein Oberbegriff für alle mit Explosivstoff geladenen Gegenstände in Zünd- und Anzündsystemen. Nach ihrer Funktion unterscheidet man Zündmittel, Anzündmittel und Auslöser.

2.16

Explosivstoffe Sprengstoffe (auch abgefüllte oder patronierte Sprengstoffe), Treibstoffe (Treibladungspulver, Raketentreibstoffe), Zündstoffe, Anzündsätze und pyrotechnische Sätze.

2.17

Explosivstoffkörper feste Körper aus gepreßtem oder gegossenem Explosivstoff. [7]

2.18

Fundmunition Munition, die nicht ununterbrochen verwahrt, überwacht oder verwaltet worden ist. [8]

2.19

Munition und Munitionsteile Gegenstände mit Explosivstoff, wie Patronenmunition, Kartuschen, Gefechtsköpfe, Handgranaten, Minen, Bomben, Torpedos, sowie Raketen für militärische Anwendung einschließlich der Treibsätze und pyrotechnische Munition. [9]

2.20

Räumstellen Flächen, die mit Kampfmitteln kontaminiert sind und entsorgt werden, einschließlich Einzelfundstellen.

2.21

Reststoffe Stoffe, auch Explosivstoffe oder mit Explosivstoffen behaftete Materialien, die entsprechend ihrem Verwendungszweck noch verwertet werden.

2.22

Sicherungseinrichtung eine Einrichtung in oder an Zündern, Zünd- und Anzündsystemen, die dazu dient, eine unbeabsichtigte Reaktion der nachfolgend angeordneten Explosivstoffe zu verhindern.

2.23

Sprengberechtigter eine verantwortliche Person, die eine zusätzliche spezielle Fachkunde für das Sprengen nachgewiesen hat. [10]

2.24

Sprengbunker Gebäude oder Gebäudeteile zum Sprengen von Explosivstoffen, Gegenständen mit Explosivstoff oder Explosivstoffkörpern unter Sicherheit. [11]

2.25

Sprengkammer allseitig geschlossener widerstandsfähiger Raum zum Sprengen unter Sicherheit. [12]

2.26

Sprengplatz ein Platz im Freien, der zum Vernichten von Gegenständen mit Explosivstoff, Explosivstoffen oder Explosivstoffkörpern durch Sprengen bestimmt und hergerichtet ist. [13]

2.27

Sprengstelle eine Stelle auf einem Sprengplatz, an der Gegenstände mit Explosivstoff, Explosivstoffe oder Explosivstoffkörper gesprengt werden.

2.28

Submunition Munition mit mehreren in einem Behälter (Dispenser) enthaltenen Munitionskomponenten, die nach ihrem Ausstoß oder nach der Zerstörung ihres Behälters automatisch entsichert werden können und dann eigenständig funktionieren. [14]

2.29

Umlaborieren das Bearbeiten von oder Nacharbeiten an Gegenständen mit Explosivstoff, bei denen Komponenten aus ihrem Verbund gelöst werden, um ersetzt oder ausgetauscht zu werden.

2.30

Unbelastete Munition Munition, die uneingeschränkt bestimmungsgemäß verwendungsfähig ist, wenn sie nachweislich ununterbrochen ...

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