Diese BG-Regel findet Anwendung

  • auf die Auswahl, Beschaffung, Bereitstellung und die Benutzung von Fußschutz, z. B. Sicherheitsschuhe, Schutzschuhe und Berufsschuhe, sowie
  • auf den Knieschutz.[1]
[1] Die Auswahl und Benutzung von Beinschutz in der Form von Schutzkleidung sind in der BG-Regel “Einsatz von Schutzkleidung” (BGR 189) festgelegt, z. B. Schutzkleidung für die Benutzung von handgeführten Kettensägen, Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen, Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung bei leichter, schwerer Beanspruchung.

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