Rechtliche Grundlagen

  • DGUV Vorschrift 33 "Stahlwerke"
  • DGUV Vorschrift 35 "Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen"
  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"
  • DGUV Vorschrift 67, 68 und 69 "Flurförderzeuge"
  • DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"
  • DGUV Vorschrift 73 "Schienenbahnen"

Allgemeines

Bei der Erzeugung von Roheisen und Stahl müssen sehr große Materialströme bewältigt werden. Dabei werden Bahnen, Krane, LKW und Flurförderzeuge genutzt. Transportiert werden Schrott, Schlacke, feuerflüssige Massen, Zuschlagstoffe und vieles mehr. Die Vielzahl von Transportvorgängen erfordert eine klare Abstimmung zwischen den beteiligten Personen.

Gefährdungen
 

1.

Transport von FFM

Ungeeignete, verbärte oder beschädigte Transporteinrichtungen (z. B. Krane, Tragmittel, Lastaufnahmeeinrichtungen, Pfannentransportwagen, Fahrzeuge usw.) führen zu unabsehbaren Gefährdungen bis hin zu Last- oder Pfannenabstürzen.

Aufgrund eingeschränkter Sichtmöglichkeit oder Rauchentwicklung ist es für die Kranbedienperson oft schwer, die Pfanne mithilfe der Lamellenhaken sicher anzuhängen. Daher kann es vorkommen, dass die Pfanne mit den zur Aufnahme in den Haken vorgesehenen Nocken nicht im Haken selbst hängt, sondern auf den Hakenspitzen aufliegt, was zum Pfannenabsturz führen kann. Insbesondere bei vollen Pfannen sind unabsehbare Folgen zu erwarten.

Beim Transport der Schlacke vom Entstehungsort zur Schlackengrube, beim Abkippen und beim Leeren der Schlackengruben besteht die Gefahr von Verbrennungen durch Strahlungshitze oder durch herausgeschleuderte Teile der Schlacke.

 

2.

Schrotttransport

Da Schrott in unterschiedlichen Formen vorkommt, sind Abstürze oder das Verlieren von Teilen der Ladung zu befürchten. Auch überhängende Ladung (z. B. Schlingen von Bandstahl oder Besäumschrott) kann Personen gefährden.

 

3.

Bahntransport

Gleisgebundene Beschickungseinrichtungen und gleisgebundene Gieß- und Stahlentnahmewagen stellen in Stahlwerken wegen der räumlichen und der Beleuchtungsverhältnisse oft eine mechanische Gefährdung für Ihre Beschäftigten dar, da diese angefahren oder eingequetscht werden können.

Maßnahmen

Sorgen Sie als Unternehmer/als Unternehmerin dafür, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:

 

Zu 1.

Transport von FFM

Für alle Transporte mit FFM ist festzulegen, dass diese im Werksverkehr Vorfahrt haben.

Für die Transportmittel selbst (Straßen- oder Schienenfahrzeuge, Krane) sind Höchstgeschwindigkeiten festzulegen, ebenso wie für den gesamten Werksverkehr im Bereich der FFM-Transporte. Die Transportwege sind freizuhalten (Halteverbot).

Beschäftigte dürfen auf Wagen mit gefüllten Pfannen nur in feuersicheren Ständen mitfahren. Im Bereich feuerflüssiger Massen dürfen keine gasbetriebenen Flurförderzeuge eingesetzt werden. Kranbedienpersonen für den Transport feuerflüssiger Massen müssen besonders ausgebildet sein.

Sorgen Sie als Unternehmer/Unternehmerin dafür, dass Krane für den Transport von FFM spezifischen technischen Anforderungen entsprechen.

Um beim Krantransport ein sicheres Anhängen der Pfannen zu gewährleisten, ist eine technische Überwachung (z. B. Druckaufnehmer, Druckkammer) der Kranhaken empfehlenswert, die der Kranbedienperson anzeigt, dass die Pfanne mit beiden Tragzapfen im Haken hängt. Sollte dies nicht möglich sein, kann auch ein Einweiser, der vollen Überblick über die Situation hat, der Kranbedienperson das korrekte Anhängen bestätigen.

Sorgen Sie dafür, dass Pfannengehänge, Tragscheren, Tragzapfen, Tragringe und Kippantriebe von Gieß-, Transport- und Schlackenpfannen auf Rissbildung und andere Schäden beobachtet werden. Mit der Pfanne fest verbundene Pfannengehänge müssen mit Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Pendeln und Umschlagen ausgerüstet sein. Sicherungen gegen unbeabsichtigtes

Umschlagen sind z. B.:

  • selbsttätig einfallende Haken
  • einlegbare Haken
  • selbsthemmende Getriebe der Kippvorrichtung

Pfannengehänge müssen gegen Hitzestrahlung geschützt sein, wenn durch die Erwärmung die Tragfähigkeit des Gehänges herabgesetzt werden kann.

Hinweis: Hinsichtlich der technischen Lieferbedingungen und der Überwachung im Gebrauch von Pfannengehängen siehe auch Stahl-Eisen-Betriebsblätter SEB 666 151 "Fördertechnik; Traversen für Hüttenwerkskrane zum Befördern feuerflüssiger Massen; Technische Lieferbedingungen; Überwachung im Gebrauch".

Stellen Sie also sicher, dass Pfannengefäße und -gehänge, Tragscheren, Tragzapfen, Tragringe

  1. von einer unterwiesenen und damit beauftragten Person vor jedem Einsatz auf Schäden geprüft werden, die durch Inaugenscheinnahme erkennbar sind
  2. mindestens einmal jährlich von einer sachkundigen Person durch Sicht- und Funktionskontrollen geprüft werden, die sich auf folgende Punkte erstrecken:

    • Zustand der beanspruchten Bauteile und Einrichtungen
    • bestimmungsgemäßen Zusammenbau
    • Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen

Zusätzlich haben Sie als Unternehmer/Unternehmerin dafür zu sorgen, dass bei Pfannengehängen, Tragscheren, Tragzapfen und Tragringen nach Ablauf von drei Jahren nach der erstmaligen Inbetrieb...

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