4.8.1 Der Unternehmer hat geeignete Maßnahmen zur Störungsbeseitigung festzulegen.

  Bei der Festlegung der Maßnahmen sind die Verantwortlichkeiten der Anlagenverantwortlichen zu regeln.

4.8.2 Bei Störungen muss der Anlagenverantwortliche unter Berücksichtigung der vorliegenden Gefährdungen prüfen, ob die Anlagenteile unverzüglich abgeschaltet oder die Gefahrbereiche abgesperrt, gekennzeichnet und überwacht werden müssen.

  Durch Störungen hervorgerufene Gefahrbereiche können entstehen z. B. durch undichte Dampf- und Heizwasserleitungen. Gegebenenfalls kann eine örtliche Beaufsichtigung bis zur Absperrung des Gefahrbereichs erforderlich sein.

4.8.3 Gefahrbereiche nach Abschnitt 4.8.2 dürfen nur nach Anweisung des Anlagenverantwortlichen betreten werden. Dieser hat vor Erteilung der Anweisung die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen und zu veranlassen.

4.8.4 Anlagenteile, die durch Not-Befehlseinrichtungen abgeschaltet wurden, dürfen nur auf Anweisung des Anlagenverantwortlichen wieder eingeschaltet werden.

4.8.5 Die Versicherten haben Störungen, die die Sicherheit beeinträchtigen, Unregelmäßigkeiten und Schäden dem zuständigen Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

  Zu Störungen und Schäden siehe DIN EN 13306 "Begriffe der Instandhaltung" und DIN 31051 "Grundlagen der Instandhaltung".

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