Nach vierjähriger Beratung und Verhandlung wurde am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen die UN-BRK verabschiedet.

Am 31. Dezember 2008 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates die UN-BRK als Bundesgesetz beschlossen. Bis Mitte 2011 hatten mehr als 100 Staaten und die Europäische Union die UN-BRK ratifiziert.

Die UN-BRK verfolgt das Ziel der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung, indem sie die für alle Menschen gültigen Menschenrechte, darunter das Recht auf Zugang zu Bildung und zur Arbeitswelt, konkretisiert und spezifiziert.

In der UN-BRK werden verbindliche Regeln zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung festgelegt. Hierzu gehören auch Menschen, die gesundheitliche Einschränkungen durch Arbeits- und Wegeunfälle oder Berufskrankheiten erfahren haben.

Das wichtigste Ziel der UN-BRK ist die Inklusion. Das heißt, Sonderregelungen für Menschen mit Behinderung sind zu vermeiden. Um Barrieren abzubauen und zu vermeiden, wird in der UN-BRK der Ansatz des "Universal Design" bzw. der Barrierefreiheit gefordert. Er besagt sinngemäß, dass Produkte, Gebäude, Dienstleistungen usw. so zu gestalten sind, dass sie von möglichst allen Menschen mit und ohne Behinderung ohne fremde Hilfe selbstbestimmt genutzt werden können.

Aus diesem Grund befasst sich dieser Leitfaden "Barrierefreie Arbeitsgestaltung" mit baulichen Anlagen und Einrichtungen, in denen sich Menschen aufhalten und nach "Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung" versichert sind. Dazu zählen neben Beschäftigten auch Kinder, Schüler und Studierende oder Personen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten.

In den folgenden Angaben finden Sie weitere wertvolle Hinweise zu diesem Themenbereich.
Folgende Kapitel sind zu berücksichtigen: Weiterführende Informationen
Kapitel 1 Wandel in der Behindertenpolitik

UN-Behindertenrechtskonvention

Nationaler Aktionsplan der Bundesregierung

Aktionspläne der Bundesländer zur UN-BRK

DGUV-Aktionsplan
Kapitel 1.2 Nationaler Aktionsplan
Kapitel 1.3 DGUV-Aktionsplan
Kapitel 2.1.7 UN-Behindertenrechtskonvention - Artikel 9, 24 und 27
Die Auflistung ist nicht abschließend und sollte vor Anwendung auf Aktualität geprüft werden.

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