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Vorbemerkung

Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung werden von der antragstellenden Organisation erabeitet in Zusammenarbeit mit

  • den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern (UVT) und
  • dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) gemeinsam mit
  • der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und
  • gegebenenfalls weiteren Messstellen z. B. der Bundesländer.

Sie werden herausgegeben und in regelmäßigen Abständen überprüft durch das Sachgebiet "Gefahrstoffe", Fachbereich "Rohstoffe und chemische Industrie" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und in das Regelwerk unter der Bestellnummer DGUV Information 213-701 ff. aufgenommen. Darüber hinaus erfolgt eine Verbreitung über das Internet sowie branchenbezogen durch die einzelnen Unfallversicherungsträger.

Die DGUV Information 213-701 wurde erstmals im August 2005 (als BG Information 790-001) erstellt. Sie wurde im August 2007 und im Jahr 2019 überarbeitet. Besonderer Dank für die Erarbeitung dieser EGU gilt:

Fr. U. Bagschik (BGHM),

Fr. Dr. A. Baumgärtel (BAuA),

Hr. M. Buxtrup (UK NRW),

Fr. M. Böckler (BG ETEM),

Fr. Dr. A. Csomor (RP H),

Hr. D. Fendler (BG ETEM),

Hr. Dr. H.-P. Fröhlich (BGHW),

Hr. Dr. R. Hebisch (BAuA),

Hr. D. Höber (BG Bau),

Hr. Dr. R. Kellner (DGUV-SiGe),

Hr. Dr. H. Lauterwald (RP RLP),

Hr. L. Lehmann (W+L),

Hr. Dr. L. Nitschke (LGL By),

Hr. Dr. R. Rupp (BG RCI),

Hr. C. Schumacher (DGUV-IFA),

Hr. K. Süsselbeck (BG RCI-IGF),

Hr. A. Tigler (BGHM),

Hr. R. Van Gelder (DGUV-IFA),

Fr. Dr. Y. von Mering (DGUV-IFA),

Hr. W. Wegscheider (BGW),

Hr. Dr. M. Weigl (BGN).

Warum ist es sinnvoll eine EGU zu erstellen?

Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Hierbei können die EGU den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern oder den beratenden Fachkundigen eine Unterstützung bieten. Je größer das Angebot an verschiedenen EGU, mit unterschiedlichen Arbeitsplätzen, Arbeitsverfahren und Tätigkeiten ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Unternehmen einen vergleichbaren Arbeitsplatz für seine Gefährdungsbeurteilung findet und die in den EGU gemachten Empfehlungen anwenden kann. Dadurch wird Zeit und Geld gespart, da z. B. aufwendige Arbeitsplatzmessungen für den einzelnen Betrieb entfallen können.

Wer kann alles ein EGU erstellen?

EGU können prinzipiell von jeder Firma oder Institution vorgeschlagen werden. Anträge auf das Erstellen neuer EGU sowie das Überarbeiten oder das Zurückziehen von bestehenden EGU können an die Leitung der Projektgruppe EGU oder des Sachgebietes "Gefahrstoffe" gestellt werden von:

  • Mitgliedern der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung;
  • staatlichen Arbeitsschutzbehörden und akkreditierten Messstellen;
  • Fach-, Industrie- und Sozialpartner mit Expertise im Bereich Arbeitsschutz, insbesondere Arbeitshygiene, Arbeitsmedizin, Arbeitssicherheit und Arbeitswissenschaft;
  • Unternehmen in Deutschland.

Dabei ist das Einreichen eines Textvorschlages als Antrag zu werten. Vorschläge sollten bereits vor Beginn von Untersuchungsprogrammen (Messungen) mit der Leitung der Projektgruppe EGU abgestimmt werden. Verantwortlich für die Inhalte von EGU sind die Antragstellenden.

Die in den EGU gemachten Empfehlungen wurden umgesetzt. Ist die Gefährdungsbeurteilung damit abgeschlossen?

EGU behandeln in der Regel die typischen Gefährdungen für den Arbeitsbereich. Welche dies sind, wird im Anwendungsbereich aufgeführt. Alle anderen Gefährdungen, die nicht von den Empfehlungen abgedeckt werden, müssen im einzelnen Betrieb ermittelt und die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen beurteilt werden. Somit stellen EGU eine Hilfe für einen Teil der Gefährdungsbeurteilung dar, ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Besondere Personengruppen - z. B. Jugendliche, werdende oder stillende Mütter, Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse, Menschen mit Behinderungen, Zeitarbeitnehmer und Zeitarbeitnehmerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen, Berufsanfänger und Berufsanfängerinnen - können nicht in jeder EGU berücksichtigt werden. Die Gefährdungen für besondere Personengruppen müssen dann von jedem Betrieb vor Ort gesondert beurteilt werden. Die gesamte Gefährdungsbeurteilung muss von jedem Betrieb dokumentiert werden; ein Beispiel wie EGU in die Gefährdungsbeurteilung eingebunden werden können gibt der Anhang 1.

Finden sich in den EGU Hilfen zur Beurteilung aller gesundheitsschädigender Einflüsse am Arbeitsplatz, z. B. zur ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung oder zu psychischen Belastungen?

EGU können Hilfen zu allen gesundheitsschädigender Einflüsse am Arbeitsplatz enthalten. Zurzeit gibt es nur EGU nach Gefahrstoffverordnung; hier liegt der Fokus entsprechend auf Gefahrstoffen sowie Brand- und Explosionsgefährdungen. Weitere EGU, z. B. nach Arbeitsstättenverordnung oder Biostoffverordnung (BioStoffV) sind jedoch denkbar. Neben den EGU gibt es zahlreiche andere DGUV Informationen oder DGUV Regeln, in denen Hi...

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