Die Unternehmerin oder der Unternehmer muss die ihm oder ihr auferlegten Pflichten nicht selbst erfüllen. Gerade in einer arbeitsteiligen Gesellschaft ist es üblich und sinnvoll, einen Teil der Aufgaben anderen Personen zu übertragen.

Eine Übertragung dieser Aufgaben erfolgt auf sogenannte "beauftragte Personen".

Nach § 9 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG)[1] gibt es zwei Arten von beauftragten Personen:

  • Personen, die Leitungsfunktionen innehaben (z. B. Betriebsleiterin, Betriebsleiter, Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin), sind aufgrund ihrer Leitungsfunktion automatisch beauftragte Personen.
  • Personen, die ausdrücklich beauftragt wurden, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die der Unternehmerin oder dem Unternehmer obliegen.

In beiden Fällen müssen die beauftragten Personen zur Erfüllung der übertragenen Unternehmerpflichten in ihrem Tätigkeitsbereich eigenverantwortlich handeln können.

Die Übertragung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Da sie jedoch nachprüfbar und nachvollziehbar sein muss, empfiehlt sich die Schriftform, z. B. mit dem in Anhang 2 abgedruckten Musterformblatt.

Beauftragte Personen müssen vom Unternehmer oder von der Unternehmerin

  • sorgfältig ausgewählt,
  • angeleitet und
  • gehörig überwacht werden.

Unterlässt die Unternehmerin oder der Unternehmer dies, so besteht die Gefahr eines Organisationsverschuldens gemäß § 130 des OWiG, was mit einem Bußgeld von bis zu 1 000 000 Euro bedroht ist.

Die beauftragten Personen haben verantwortlich dafür zu sorgen, dass die in den verkehrsträgerspezifischen Gefahrgutvorschriften genannten Pflichten erfüllt werden. Ihr Wirken muss durch "die Freiheit des Handelns" geprägt sein. Im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung heißt das, sie müssen von sich aus die Maßnahmen ergreifen und anordnen können, die die Beförderung gefährlicher Güter vorschriftengerecht gestaltet, d. h. ausreichende Weisungsbefugnis gegenüber ihren Beschäftigten besitzen. Beauftragte Personen müssen für ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich unterwiesen sein.

Unabhängig von der Bestellung eines oder einer Gefahrgutbeauftragten müssen in jedem Unternehmen, das gefährliche Güter versendet, befördert, zur Beförderung verpackt oder übergibt, die Pflichten der beauftragten Personen wahrgenommen werden. Beauftragt die Unternehmerin oder der Unternehmer niemanden ausdrücklich, verbleiben alle Pflichten bei ihr oder ihm (siehe Abschnitt 3.1.2).

Es ist zu beachten, dass die Bedeutung der in der GGVSEB verwendeten Begriffe (wie Verlader, Befüller usw.) nicht immer mit der Bedeutung übereinstimmt, die sie in der Umgangssprache haben. So ist "der Verlader" im Sinne der GGVSEB nicht immer die Person, die z. B. Fässer auf die Ladefläche eines Lkw stellt. Begriffsbestimmungen und Beispiele im folgenden Kapitel sollen dies erläutern.

[1] Siehe Literaturverzeichnis Nr. 18.

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