Für Gabelstapler, die auf öffentlichen Straßen verkehren, gelten auch die behördlichen Bestimmungen über den Straßenverkehr. Straßen sind öffentlich, wenn sie von jedermann benutzt werden, also auch Plätze und Bürgersteige vor dem Unternehmen.

Da Gabelstapler in der Regel nicht den Bauvorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechen, wird eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO von der Bezirksregierung mit anschließender Erlaubnis gemäß § 29 Absatz 3 StVO vom zuständigen Straßenverkehrsamt benötigt.

Wenn ein Gabelstapler auf öffentlichen Straßen benutzt werden soll, muss er mit einer Sonderausstattung für den Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgerüstet sein (Bild 8-7).

Diese besteht aus

  • Beleuchtung,
  • Blinker,
  • Bremslichter,
  • Außenspiegel und
  • Reifenprofil.

Zusätzlich ist seit 011.1999 bei der Teilnahme am Straßenverkehr die Fahrerlaubnis-Verordnung zu beachten, die die 2. EU-Führerscheinrichtlinie in deutsches Recht umsetzt.

Danach ist wie bisher für das Fahren mit Flurförderzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h kein Führerschein erforderlich.

Für alle anderen Flurförderzeuge die öffentliche Straßen befahren, müssen die Fahrer einen entsprechenden Führerschein besitzen.

Welcher Führerschein im Einzelfall notwendig ist, hängt vom Gesamtgewicht, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Anhängerlast des Staplers ab (siehe Bild 8-7).

Führerscheinklasse Zulässiges Gesamtgewicht d. Staplers (kg) Zulässige Höchstgeschwindigkeit Zulässige Anhängerlast
Alt Neu      
Frei Frei Keine Begrenzung 6 km/h Keine Begrenzung
5[1] L Keine Begrenzung 25 km/h Keine Begrenzung
3 B 3.500 kg Keine Begrenzung 750 kg
3 BE 3.500 kg Keine Begrenzung Über 750 kg
3 C 1 7.500 kg Keine Begrenzung 750 kg
2 C Über 7.500 kg Keine Begrenzung 750 kg
- D Über 7.500 kg Keine Begrenzung 750 kg
- T Keine Begrenzung 40 km/h Keine Begrenzung

Bild 8-7: Führerscheinklassen

[1] Sofern die Fahrerlaubnis vor dem 01.01.1989 erteilt wurde.

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