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Impressum

Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

Diese DGUV Information wurde von folgenden Projektbeteiligten in den DGUV-Sachgebieten "Gesundheitsdienst" und "Gefahrstoffe" erarbeitet:

Dr. Gabriele Halsen, Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

Dr. Christiane Altenburg, Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

Dr. Lea Anhäuser, Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

Janine Bierwirth, BG-Kliniken – Klinikverbund der gesetzlichen Unfallversicherung gGmbH

Dr. Arnd Geilenkirchen, Unfallkasse Nord

Matthias Lang, Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

Dr. Thorsten Reinecke, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Dr. Johanna Stranzinger, Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

Wolfgang Wegscheider, Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

Ausgabe: März 2024

Satz und Layout: Atelier Hauer + Dörfler, Berlin

Bildnachweis: Titel: © Peter Atkins – stock.adobe.com; Abb. 1: © contrastwerkstatt – stock.adobe.com; Abb. 2–3: © DGUV; Abb. 4: © Robert Poorten – stock.adobe.com; Abb. 5, Abb. 11: © BGW, M. Lang; Abb.6: © Juan – stock.adobe.com; Abb. 7: © Chopard Photography – stock.adobe.com; Abb. 8: © Smeilov – stock.adobe.com; Abb. 9: © Caritas-Krankenhaus Bad Mergentheim gGmbH, BGW, Medizinischer Dienst; Abb. 12: © BG Klinikum Bergmannstrost Halle; Abb. 13: © nito – stock.adobe.com; Anhang 12.1: © DGUV nach Rheinbaben und Werner 2014

Copyright: Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.

Bezug: Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen › Webcode: p207206

Vorbemerkung

In Einrichtungen des Gesundheitsdienstes werden Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt, deren Umfang und Intensität sich nach der bestehenden Infektionsgefahr richten.

Dabei greifen die Beschäftigten regelmäßig auf den Einsatz chemischer Desinfektionsmittel zurück, um die notwendige Reduzierung der Infektionslast zu erreichen. Dies bringt andere Gefährdungen mit sich, die von den schädigenden Eigenschaften der Desinfektionsmittelinhaltsstoffe ausgehen und bei den diversen Desinfektionsverfahren auf die Beschäftigten und zum Teil auch auf Dritte einwirken können.

Daher ist jede Unternehmensleitung verpflichtet, vor dem Einsatz chemischer Stoffe oder Produkte eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um die Expositionen am betroffenen Arbeitsplatz zu ermitteln, die daraus resultierenden Gefährdungen der Beschäftigten zu beurteilen und die notwendigen Schutzmaßnahmen festzulegen.

Für diese Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln bestehen umfangreiche Vorschriften, die weitgehend auf europäischer Ebene (z. B. Biozid-, CLP- oder Medizinprodukte-Verordnung) reguliert und in nationalen Gesetzen, Verordnungen und weiteren Regeln spezifiziert sind. Die aktuellen rechtlichen Vorgaben zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitsdienst beziehen sich in Deutschland unter anderem auf das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Chemikaliengesetz (ChemG), das Arzneimittelgesetz (AMG), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und insbesondere die TRGS 525 "Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung".

Die DGUV Information 207-206 richtet sich an Einrichtungen des Gesundheitsdienstes. Hierzu zählen Unternehmen der humanmedizinischen Versorgung und Apotheken, deren Beschäftigte bestimmungsgemäß

  • Menschen stationär oder ambulant medizinisch/zahnmedizinisch untersuchen, behandeln oder pflegen,
  • Körpergewebe, -flüssigkeiten und -ausscheidungen von Menschen gewinnen, untersuchen und entsorgen,
  • Hauskrankenpflege durchführen,
  • Rettungs- und Krankentransporte[1] ausführen.

Einrichtungen der Veterinärmedizin können die in dieser DGUV Information enthaltenen Ausführungen als Orientierung heranziehen, sofern die Tätigkeiten vergleichbar sind. Die TRGS 525 umfasst auch die Veterinärmedizin.

Wird bei der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass in Arbeitsbereichen außerhalb des Gesundheitsdienstes, insbesondere in Betrieben der Wohlfahrtspflege, vergleichbare Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln durchgeführt werden, können die hier beschriebenen Regelungen analoge Anwendung finden.

Einzelne derartige Tätigkeiten sind z. B.:

  • Händedesinfektion in Kinder- und Jugendeinrichtungen
  • Händedesinfektion in Einrichtungen zur Rehabilitation und in Heimen wie z. B. Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und Wohnheime für Menschen mit Behinderungen
  • Desinfektion kleiner Flächen in Kindertagesstätten oder WfbM, wie z. B. Schnelldesinfektion von Wickelunterlagen
  • Desinfektion von Flächen bei der Pflege und Betreuung von Menschen in WfbM und Betreuungseinrichtungen/Wohnheimen für Menschen mit Behinderungen
  • Desinfektion v...

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