Vorbemerkung
Nach § 28 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" werden für die Prüfung von Kranen Sachverständige von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall ermächtigt. Die Ermächtigung kann auf bestimmte Kranarten oder Teilprüfungen (Vorprüfung, Bauprüfung, Abnahmeprüfung und Wiederkehrende Prüfung) eingeschränkt werden.
Siehe auch DGUV Grundsatz 309-001 "Prüfung von Kranen".
Impressum
Herausgegeben von:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
Fax: 030 13001-9876
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Sachgebiet Krane und Hebetechnik
des Fachbereichs Holz und Metall der DGUV
DGUV Grundsatz 309-005
zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter
www.dguv.de/publikationen Webcode: p309005
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