Anforderungen in Bezug auf die Abgabe

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Stoffe und Gemische Anforderungen Erleichterte Anforderungen bei Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten
Eintrag 1

 

 

Stoffe und Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit

1. dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder

2. dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372.[2]

1. Erlaubnispflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1

2. Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4

3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 1 bis 3

4. Ausschluss des Versandweges nach § 10

1. Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1

2. Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4

3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4
Eintrag 2

 

 

Nicht von Eintrag 1 erfasste Stoffe und Gemische, die

1. nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit

a) dem Gefahrenpiktogramm GHS03 (Flamme über einem Kreis)

oder

b) dem Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und einem der folgenden Gefahrenhinweise:

i. H224 ("Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar"),

ii. H241 ("Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen") oder

iii. H242 ("Erwärmung kann Brand verursachen")

oder

2. bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln [Bis 15.02.2024: und nicht bereits von Eintrag 1 erfasst sind] [3].
Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4 Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4
[1] Anlage 2 (zu §§ 5 bis 11) [Anforderungen in Bezug auf die Abgabe] geändert durch Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[2] Text der H-Sätze gemäß Anhang III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: H340 "Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H350 "Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H350i "Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.", H360 "Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H360F "Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.", H360D "Kann das Kind im Mutterleib schädigen.", H360FD "Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.", H360Fd "Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.", H360Df "Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.", H370 "Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H372 "Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)."
[3] Gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 13.02.2024. Anzuwenden bis 15.02.2024.

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