Normenkette

BGB § 254 Abs. 1, § 823 Abs. 1, § 843 Abs. 1, § 847 Abs. 1 a.F.; SGB VII §§ 104, 106 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 06.06.2002; Aktenzeichen 10 O 134/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Potsdam vom 6.6.2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.242,21 Euro sowie eine Geldrente i.H.v. monatlich 571,86 Euro für die Zeit ab 1.2.2000 bis 31.12.2000, i.H.v. monatlich 477,72 Euro für die Zeit ab 1.1.2001 bis 31.12.2001 und i.H.v. monatlich 371,89 Euro für die Zeit ab 1.1.2002 bis 3.11.2030 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 35.000 Euro nebst 4 % Zinsen ab 1.4.2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 3/4 aller materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfall vom 17.3.1997 noch entstehen werden, soweit der Anspruch des Klägers nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kosten der ersten Instanz der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger erlitt am 17.3.1997 einen Unfall bei Arbeiten auf der Baustelle H. in B.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit ab Mai 1997 bis Januar 2000 Verdienstausfall i.H.v. 14.990,77 Euro zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 1.2.2000 einen monatlichen Verdienstausfall von 762,80 Euro vorbehaltlich einer etwaigen Änderung seiner monatlichen Nettobezüge zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen ab 1.4.2000 zu zahlen, mindestens jedoch 51.129,19 Euro,

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfall vom 17.3.1997 noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger vor Beginn der Arbeiten die Bewehrungspläne selbst eingesehen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Das LG hat durch Urteil vom 6.6.2002 die Beklagte zur Zahlung eines Verdienstausfalls i.H.v. insgesamt 11.243,08 Euro für die Zeit ab Mai 1997 bis Januar 2000, einer Geldrente i.H.v. monatlich 571,86 Euro für die Zeit ab Februar 2000 bis Dezember 2001 und i.H.v. monatlich 390,48 Euro für die Zeit ab Januar 2002 und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 35.000 Euro nebst 4 % Zinsen ab 1.4.7000 verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger 3/4 des zukünftigen Schadens zu ersetzen; i.Ü. hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Ansprüche des Klägers bestünden nach § 823 Abs. 1 BGB und nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 12a VBG 37, 6 Abs. 1 VBG 1. Die Beklagte sei nicht nach §§ 104 Abs. 1 S. 1, 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII von der Haftung befreit, da eine gemeinsame Betriebsstätte nicht vorgelegen habe. Die Beklagte habe gegen § 12a VBG 37 verstoßen, da die Sperrholzplatte über der Öffnung in der Montagedecke weder gegen ein Verschieben gesichert noch mit einem Hinweis auf die darunter befindliche Öffnung versehen gewesen sei; dies stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Zudem habe die Beklagte gem. § 6 Abs. 1 VBG 1 verstoßen, da sie, wie ebenfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, Ausführungspläne ausgegeben habe, in denen die Öffnung nicht eingezeichnet gewesen sei. Allerdings treffe den Kläger ein Mitverschulden, das mit 1/4 zu bewerten sei, da er – der Kläger – sich angesichts der stets in Betracht zu ziehenden Vorläufigkeit und Wandelbarkeit der Verhältnisse auf Baustellen habe vergewissern müssen, dass das Betreten der durch die Holzplatte überdeckten Fläche gefahrlos möglich gewesen sei. Der Höhe nach ergebe sich der Verdienstausfall unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils aus dem schlüssigen Sachvortrag des Klägers zu seinem vormaligen Nettoverdienst abzgl. des bezogenen Verletzten- und Übergangsgeldes sowie für die Zeit ab Februar 2000 abzgl. der dem Kläger nun zufließenden Einkünfte. Der Schmerzensgeldanspruch sei gem. § 847 Abs. 1 BGB a.F. angesichts der Verletzungen und Beeinträchtigungen des Klägers, die er durch die von ihm vorgelegten Gutachten im Wege des Urkundenbeweises bewiesen habe, in erkannter Höhe begründet. Der Feststellungsantrag sei ebenfalls begründet, da der E...

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