Für Betriebsräte ist das Thema Arbeitsschutz u. a. wegen der Mitbestimmungsnorm des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG von großer Bedeutung. Zentrales Regulierungselement auf betrieblicher Ebene ist die Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG. Betriebsvereinbarungen nach § 77 BetrVG können nach der Neuregelung des § 26 Abs. 4 BDSG zur Folge haben, dass Beschäftigtendaten zu deren Durchführung verarbeitet werden können. Betriebsvereinbarungen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten zum Gegenstand haben, müssen nach Art. 88 Abs. 2 DSGVO angemessene und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person umfassen. Sie müssen entsprechende Regelungen im Hinblick auf die Transparenz der Verarbeitung enthalten. Sofern eine Betriebsvereinbarung z. B. auch die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, betreffen, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu regeln.

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