1.1 Allgemeines

Seit dem 25.5.2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verbindlich. Um das bisher in der Bundesrepublik geltende Datenschutzrecht an diese Verordnung anzupassen, wurde am 5.7.2017 eine Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verkündet, das zeitgleich mit der DSGVO in Kraft getreten ist.

Weder durch die DSGVO noch durch die Neufassung des BSDG hat sich etwas an den 2 Grundfesten des Datenschutzes in der Bundesrepublik geändert: Zum einen genießt der Datenschutz Grundrechtsschutz (Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG). Zum anderen bleibt es aber auch bei den bekannten Datenschutzprinzipien. Diese sind in Art. 5 Abs. 1 DSGVO aufgelistet und mit Legaldefinitionen versehen. Es handelt sich dabei um

Gemäß Art. 5 Abs. 2 DSGVO trifft den Verantwortlichen eine Rechenschaftspflicht dergestalt, dass er für die Einhaltung des Abs. 1 verantwortlich ist und dessen Einhaltung nachweisen können muss.

Die zentrale Vorschrift für den deutschen Gesetzgeber stellt Art. 88 DSGVO dar. Danach können die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext erlassen (Art. 88 Abs. 1 DSGVO), insbesondere für Zwecke

  • der Einstellung,
  • der Erfüllung des Arbeitsvertrags einschließlich der Erfüllung von durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen festgelegten Pflichten,
  • des Managements,
  • der Planung und der Organisation der Arbeit,
  • der Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz,
  • der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz,
  • des Schutzes des Eigentums der Arbeitgeber oder der Kunden,
  • der Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen und
  • der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Art. 88 Abs. 2 DSGVO regelt den Inhalt dieser Vorschriften dergestalt, dass sie geeignete und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person, insbesondere im Hinblick auf die Transparenz der Verarbeitung, die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, und die Überwachungssysteme am Arbeitsplatz umfassen können.

Von dieser Ermächtigung hat der bundesdeutsche Gesetzgeber mit dem Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) Gebrauch gemacht, mit dessen Art. 8 Abs. 1 S. 1 das neue BDSG erlassen wurde.

1.2 Änderungen durch § 26 BDSG-neu gegenüber § 32 BDSG-alt

Den Kern des neuen BDSG bezüglich des Beschäftigtendatenschutzes stellt dessen § 26 dar, der im Grunde für die Verarbeitung personenbezogener Daten § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG a. F. übernimmt, diesen jedoch um den Rechtfertigungsgrund der Erfüllung einer gesetzlichen oder kollektivrechtlichen Pflicht erweitert.

Bekannt aus dem alten Datenschutzrecht ist, dass personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden dürfen, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigtenverhältnisses erforderlich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG). Übernommen wurden weiter die Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Aufdeckung von Straftaten von Beschäftigten (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG). Des Weiteren ist in § 26 Abs. 7 BDSG geregelt, dass die in § 26 BDSG getroffenen Bestimmungen zum Beschäftigtendatenschutz auch anzuwenden sind, wenn personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet werden, ohne dass sie in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Gemäß § 26 Abs. 6 BDSG bleiben auch weiter die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten unberührt.

Neu ist gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG, dass zukünftig auch die Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund Gesetzes oder gesetzesähnlicher Regelung am Maßstab der Erforderlichkeit zu messen ist. § 26 Abs. 2 BDSG greift die bekannte Problematik der Freiwilligkeit der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigtenverhältnis auf. Er bietet jedoch insoweit eine Beurteilungshilfe. Letztendlich verbleibt ein Beurteilungsspielraum. Darüber hinaus enthält diese Vorschrift noch einige formelle Anforderungen an die Einwilligung, die demnach grundsätzlich schriftlich einzuholen ist. Zudem muss der Arbeitgeber die beschäftigte Person über den Zweck der Datenverarbeitung und über ihr Widerrufsrecht in Textform aufklären. Nach § 26 Abs. 3 BDSG i...

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