(1) 1Über den Antrag auf Anerkennung einer anderen Person nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Markscheider-Bergverordnung entscheidet nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c das Regierungspräsidium Darmstadt innerhalb einer Frist von drei Monaten. 2§ 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

 

(2) Das Verfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge