(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen Informationen über die bei der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung ihrer Folgen gesammelten Erfahrungen aus. Diese Informationen beziehen sich insbesondere auf die Wirkungsweise der in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen.

 

(1a) Bezüglich der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe teilen die Mitgliedstaaten der Kommission zumindest folgende Informationen mit:

 

a)

Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebs und

 

b)

Tätigkeit oder Tätigkeiten des Betriebs.

Die Kommission errichtet eine Datenbank, die die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen enthält, und hält diese auf dem neuesten Stand. Der Zugang zu der Datenbank ist Personen vorbehalten, die hierzu von der Kommission oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermächtigt worden sind.

 

(2) Die Kommission errichtet ein den Mitgliedstaaten zur Verfügung gehaltenes Registrier- und Informationssystem, das insbesondere ausführliche Angaben über die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetretenen schweren Unfälle enthält, mit dem Ziel

 

a)

einer raschen Übermittlung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 1 gelieferten Informationen an sämtliche zuständigen Behörden;

 

b)

der Weitergabe der Analysen der Unfallursachen und der daraus gewonnenen Erkenntnisse an die zuständigen Behörden;

 

c)

einer Unterrichtung der zuständigen Behörden über getroffene Verhütungsmaßnahmen;

 

d)

der Bereitstellung von Informationen über Stellen, die hinsichtlich des Auftretens und der Verhütung von schweren Unfällen sowie der Begrenzung von Unfallfolgen informieren und beraten können.

Das Registrier- und Informationssystem enthält mindestens folgende Angaben:

 

a)

die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 1 gelieferten Informationen;

 

b)

eine Analyse der Unfallursachen;

 

c)

die aus den Unfällen gewonnenen Erkenntnisse;

 

d)

die zur Verhütung der Wiederholung eines solchen Unfalls erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen.

 

(3) Der Zugang zu dem Registrier- und Informationssystem steht unbeschadet des Artikels 20 allen Regierungsstellen der Mitgliedstaaten, Industrie- und Handelsverbänden, Gewerkschaften, Nichtregierungsorganisationen im Bereich des Umweltschutzes und sonstigen im Umweltschutz tätigen internationalen Organisationen oder Forschungseinrichtungen offen.

 

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre entsprechend dem Verfahren der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien[1] einen Bericht über die unter die Artikel 6 und 9 fallenden Betriebe. Die Kommission veröffentlicht alle drei Jahre eine Zusammenfassung dieser Informationen.

[1] ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48.

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