(1) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

ohne Genehmigung nach Art. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine dort genannte Anlage störfallrelevant errichtet oder ändert,

 

2.

einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Satz 1 BImSchG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

 

3.

eine Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach Art. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 BImSchG betreibt,

 

4.

in Bezug auf eine Anlage im Sinne des Art. 8 Satz 1 eine der in

 

a)

§ 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 12. BImSchV oder

 

b)

§ 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 12. BImSchV bezeichneten Handlungen begeht

oder

 

5.

den Verboten nach Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

 

(2) Mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen Art. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 23a Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

 

2.

einer Vorschrift des Art. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 52 BImSchG über die Mitwirkung im Rahmen der Überwachung zuwiderhandelt oder

 

3.

einer Verordnung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

 

(3) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 Motoren laufen lässt,

 

2.

entgegen Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 motorisierte Schneefahrzeuge betreibt,

 

3.

einer mit einer Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

 

4.

einer Rechtsverordnung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

 

5.

einer Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 7 BImSchG oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

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