Art. 10 Oberste Landesbehörde

1Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist oberste Landesbehörde für den Vollzug dieses Gesetzes, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der auf diese Gesetze gestützten Rechtsvorschriften. 2Es ist insoweit oberste Aufsichtsbehörde.

Art. 11 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

ohne Genehmigung nach Art. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine dort genannte Anlage störfallrelevant errichtet oder ändert,

 

2.

einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Satz 1 BImSchG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

 

3.

eine Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach Art. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 BImSchG betreibt,

 

4.

in Bezug auf eine Anlage im Sinne des Art. 8 Satz 1 eine der in

 

a)

§ 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 12. BImSchV oder

 

b)

§ 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 12. BImSchV bezeichneten Handlungen begeht

oder

 

5.

den Verboten nach Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

 

(2) Mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen Art. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 23a Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

 

2.

einer Vorschrift des Art. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 52 BImSchG über die Mitwirkung im Rahmen der Überwachung zuwiderhandelt oder

 

3.

einer Verordnung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

 

(3) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 Motoren laufen lässt,

 

2.

entgegen Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 motorisierte Schneefahrzeuge betreibt,

 

3.

einer mit einer Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

 

4.

einer Rechtsverordnung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

 

5.

einer Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 7 BImSchG oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Art. 11a Änderung weiterer Vorschriften

 

(1) Art. 2 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686, BayRS 2129- 1-1-U) wird wie folgt geändert:

 

1.

Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

 

a)

In Buchst. b wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

 

b)

Buchst. c wird aufgehoben.

 

2.

Nach Abs. 2 werden die folgenden Abs. 3 und 4 eingefügt:

"(3) 1Die Regierung von Oberfranken ist zuständig für die Aufstellung eines zentralen Lärmaktionsplans nach § 47d BImSchG für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, Bundesautobahnen in Ballungsräumen und Haupteisenbahnstrecken. 2Ferner ist sie zuständige Behörde für die Mitteilungen nach § 47d Abs. 7 BImSchG. 3Auf Antrag einer Gemeinde kann die Regierung von Oberfranken ihr durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit nach Satz 1 für nicht gemeindeübergreifende Fälle übertragen.

(4) Zuständige Regierung für die Aufstellung eines Lärmaktionsplans nach § 47d BImSchG für einen Großflughafen ist diejenige Regierung, der die luftrechtlichen Aufgaben für diesen übertragen sind."

 

3.

Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden die Abs. 5 bis 7.

 

(2) In Art. 24 Abs. 2 Satz 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten und bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 27 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird die Angabe "Art. 12 Abs. 2" durch die Angabe "Art. 6 Abs. 2" ersetzt.

 

(3) In § 3 der Bayerischen Luftreinhalteverordnung (BayLuftV) vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 438, BayRS 2129-1-10-U) wird die Angabe "Art. 18 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe "Art. 11 Abs. 3 Nr. 5" und wird das Wort "zweitausendfünfhundert" durch das Wort "fünftausend" ersetzt.

 

(4) Das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1- U), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 405) und durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1.

In Art. 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter "des Innern, für Sport und Integration" gestrichen.

 

2.

In Art. 44 Abs. 4 wird die Angabe "§ 40 Abs. 4 BNatSchG" durch die Angabe "§ 40 Abs. 1 BNatSchG" ersetzt.

 

(5) In Art. 23 Abs. 4 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, 449, BayRS 2129-2-1-U), das zuletzt durch § 1 Abs. 151 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, werden die Wörter "den Staatsministerien der Finanzen und für Heimat sowie" durch die Wörter "dem Staatsministerium" ersetzt.

Art. 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

(1) 1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2...

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