(1) 1Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. 2Dies wird mit der Angabe der maß, gebenden technischen Regeln in den Technischen Baubestimmungen nach § 85a bekannt gemacht.

 

(2) 1Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Abs. 1 nachgewiesen ist. 2§ 18 Abs. 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend. 3Die Behörde, die nach § 25 Satz 1 Nr. 1 oder § 84 Abs. 4 Nr. 2 für die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen zuständig ist, kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge