1.

bauliche Anlagen nach Abschnitt I,

 

2.

Gebäude bis 300 m3 Brutto- Rauminhalt unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 6[1] [Bis 10.06.2020: Nr. 5],

 

3.

Gebäude der Land- oder Forstwirtschaft oder des Erwerbsgartenbaus bis 150 m2 Grundfläche, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 6[2] [Bis 10.06.2020: Nr. 5],

 

4.

Behälter bis 150 m3 Behälterinhalt,

 

5.

Feuerstätten und ihre Verbindungsstücke,

 

6.

Transformatoren- und Gasreglerstationen sowie Funkcontainer,

 

7.

Gerüste.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Hessischen Bauordnung. Anzuwenden ab 11.06.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Hessischen Bauordnung. Anzuwenden ab 11.06.2020.

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