1. |
bauliche Anlagen nach Abschnitt I, |
2. |
Gebäude bis 300 m3 Brutto- Rauminhalt unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 6[1] [Bis 10.06.2020: Nr. 5], |
3. |
Gebäude der Land- oder Forstwirtschaft oder des Erwerbsgartenbaus bis 150 m2 Grundfläche, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 6[2] [Bis 10.06.2020: Nr. 5], |
4. |
Behälter bis 150 m3 Behälterinhalt, |
5. |
Feuerstätten und ihre Verbindungsstücke, |
6. |
Transformatoren- und Gasreglerstationen sowie Funkcontainer, |
7. |
Gerüste. |
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