(1) 1Die Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien oder deren Bevollmächtigte [1]stellen die Erfüllung ihrer Pflichten aus § 5 dadurch sicher, dass sie

 

1.

den Vertreibern für die von diesen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien und

 

2.

den Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 für die dort anfallenden Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien

eine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit der Rückgabe anbieten und die zurückgenommenen Altbatterien nach § 14 verwerten. 2Die Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien oder deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um der Pflicht nach Satz 1 nachzukommen. [2]3Eine Verpflichtung der Vertreiber oder der Behandlungseinrichtungen zur Überlassung dieser Altbatterien an die Hersteller oder an deren Bevollmächtigte [3]besteht nicht.

 

(2) Für Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien können die jeweils betroffenen Hersteller oder deren Bevollmächtigte[4], Vertreiber, Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 und Endnutzer von Absatz 1 Satz 1 abweichende Vereinbarungen treffen.

 

(3) Soweit Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien durch Vertreiber, Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder gewerbliche Altbatterieentsorger nach § 14 verwertet werden, gilt die Verpflichtung der Hersteller oder von deren Bevollmächtigten [5]aus § 5 als erfüllt.

[1] Eingefügt durch Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Eingefügt durch Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Eingefügt durch Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[4] Eingefügt durch Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[5] Eingefügt durch Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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