§ 3 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
(1) 1Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven haben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die in ihrem jeweiligen Gemeindegebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu entsorgen. 2Sie nehmen diese Aufgaben als Selbstverwaltungsaufgabe wahr.
(2) Der in § 15 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vorgesehene Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung und dessen Widerruf kann allgemein durch Ortsgesetz oder nach Maßgabe des Ortsgesetzes durch Entscheidung im Einzelfall erfolgen und auf die bezeichneten Abfälle insgesamt oder auf Teilmengen erstreckt werden.
§ 4 Ortsrechtliche Regelungsbefugnisse
(1) 1Die Stadtgemeinden regeln durch Ortsgesetz, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Weise, wann und an welchem Ort ihnen die Abfälle zu überüberlassen sind und wann sie als angefallen gelten. 2Die Stadtgemeinden können vom Abfallbesitzer verlangen, Abfälle getrennt zu halten, zu lagern und zu entsorgen, wenn dies die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der Abfälle fördert. 3Sie können durch Ortsgesetz Inhalt und Umfang der Entsorgungspflichten bei Abfallbehältern auf öffentlichen Straßen- und Grünflächen regeln. 4Die Gemeinden können Regelungen zur Entsorgung nicht funktionstüchtiger Fahrräder treffen, die auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind und keine Anhaltspunkte für eine bestimmungsgemäße Nutzung aufweisen. 5Darüber hinaus regeln sie die Voraussetzungen für Erstattungsansprüche außerhalb des bürgerlichen Rechts, die wegen des Abhandenkommens oder der Beschädigung von Abfallbehältern entstehen.
(2) Die Stadtgemeinden können durch Ortsgesetz regeln, wann und in welcher Weise Sammelbehälter für Verkaufsverpackungen nach § 3 Absatz 1 der Verpackungsverordnung bereitgestellt oder diese Verkaufsverpackungen in öffentlich zugängliche Sammelcontainer eingeworfen werden dürfen.
§ 5 Abfallberatungspflicht
1Die Stadtgemeinden wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit darauf hin, dass möglichst wenig Abfall entsteht. 2Sie beraten zu diesem Zweck die Abfallbesitzer sowie die Anschluss- und Benutzungspflichtigen und informieren sie regelmäßig über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie über die Verwendung abfallarmer Produkte und Verfahren. 3Sie können sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Dritter bedienen.
§ 6 Abfallwirtschaftkonzepte und Abfallbilanzen
(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich bis zum 1. April jeweils für das vorhergehende Kalenderjahr eine Abfallbilanz und legen diese der zuständigen Behörde vor. 2Die zuständige Behörde kann die Anforderungen an Form und Inhalt der Abfallbilanz bestimmen.
(2) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen ein Abfallwirtschaftskonzept über die Verwertung und Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und von ihnen zu entsorgenden Abfälle und schreiben es bei wesentlichen Änderungen, spätestens jedoch alle fünf Jahre, fort. 2Das Abfallwirtschaftskonzept dient als internes Planungsinstrument. 3Bei der Erstellung der Abfallwirtschaftskonzepte sind die Festlegungen der Abfallwirtschaftspläne zu berücksichtigen. 4Die zuständige Behörde kann die Anforderungen an Form und Inhalt des Abfallwirtschaftskonzepts bestimmen.
(3) Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallwirtschaftsbilanzen sind in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§ 7 Andienung und Überlassung gefährlicher Abfälle
(1) Zur Sicherstellung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung wird der Senat ermächtigt, für gefährliche Abfälle zur Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) Zur Sicherstellung der umweltverträglichen Abfallverwertung wird der Senat ermächtigt, Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung durch Rechtsverordnung zu regeln, soweit eine ordnungsgemäße Verwertung nicht anderweitig gewährleistet werden kann.
§ 8 Gebühren
(1) Die Stadtgemeinden erheben, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird, für die Abfallentsorgung Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in Verbindung mit den Vorschriften des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes.
(2) 1Das Aufkommen aus den Gebühren soll alle Kosten der Stadtgemeinden für die Wahrnehmung ihrer abfallwirtschaftlichen Aufgaben decken. 2Die Gebühren sind so zu gestalten, dass die Vermeidung und Verwertung von Abfällen gefördert wird. 3Hierbei ist sicherzustellen, dass das Ziel einer ordnungsgemäßen Entledigung der Abfälle durch die Abfallerzeuger und -besitzer gewährleistet wird. 4Die Gebühren sollen in der Regel verursachergerecht bemessen werden, insbesondere entsprechend der Menge, der Behältergröße, der Abfuhrhäufigkeit, des Volumens und in Abhängigkeit des Aufwandes für die notwendige Behandlung oder Vorbehandlung der Abfälle.
(3) Zu den Kosten im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören insbesondere Kosten für
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das Einsammeln und Befördern von Abfällen, |
3. |
die Vermarktung von verwertbaren Stoffen aus Abfällen, |