(1) Abfallbehörden sind das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium, die Regierungspräsidien, die Bergbehörden sowie in den Fällen des § 25a Abs. 1 Satz 1 der Gemeindevorstand und der Magistrat.

 

(2) 1Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union sowie den Bundesgesetzen[1] [Bis 06.04.2010: Gemeinschaft] im Bereich der Abfallwirtschaft [Bis 06.04.2010: sowie dem Abfallverbringungsgesetz, dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz] [2], diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Regierungspräsidien, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Bei der Durchführung von Planfeststellungsverfahren sind sie Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. 3Sie sind auch zuständig für Zustimmungen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 und Anerkennungen nach § 52 Abs. 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

 

(3) Sollen Abfälle unter Tage oder in Verbindung mit einem der Bergaufsicht unterliegenden laufenden Betrieb über Tage entsorgt werden, entscheiden die Regierungspräsidien als Bergbehörde.

(4)[3]

 

(4) Für die Entgegennahme von Unterrichtungen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Abfallverbringungsgesetzes ist das Regierungspräsidium in Darmstadt zuständig.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Anzuwenden ab 07.04.2010.
[2] Gestrichen durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Anzuwenden bis 06.04.2010.
[3] Abs. 4 aufgehoben durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Anzuwenden bis 06.04.2010.

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