§ 20 Sachlich und örtlich zuständige Behörden

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Vorschriften des Abfallrechts der Europäischen Union, des Abfallgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zu regeln.

[1] § 20 geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Anzuwenden ab 06.04.2024.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 Änderungen vornimmt oder vornehmen lässt,

 

2.

einer Anordnung wegen unzulässiger Abfallentsorgung gemäß § 16 Absatz 1 zuwiderhandelt.

 

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund von § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 erlassenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

 

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 22 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt das Bremische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1998 (Brem.GBl. S. 289 - 2129-e-1). zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 385). außer Kraft.

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